Sie sind arbeitslos? In diesem Fall sind Sie ebenfalls über die Unfallversicherung gemäss UVG versichert. Aber nur, wenn Sie die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigungen erfüllen. Die Prämien für die Unfallversicherung werden vom Taggeld der Arbeitslosenversicherung abgezogen.
Was Sie sonst noch über die Unfallversicherung bei Arbeitslosigkeit wissen müssen, erfahren Sie bei der SUVA, die für diese Versicherung zuständig ist.
Sie geben Ihre unselbstständige Erwerbstätigkeit auf? Beispielsweise wegen einer Kündigung oder um ein Sabbatical einzulegen? Keine Sorge. Denn der obligatorische Versicherungsschutz für Nichtberufsunfälle endet erst 31 Tage, nachdem der Anspruch auf mindestens 50 % Ihres Lohnes erlischt – in der Regel also rund einen Monat nach Austritt.
Wenn Sie den Versicherungsschutz für Nichtberufsunfälle um bis zu weitere sechs Monate verlängern möchten, ist eine Abredeversicherung die Lösung. Diese kann immer dann abgeschlossen werden, wenn Sie Ihre Arbeitszeit auf unter acht Stunden wöchentlich reduzieren.
Sie sind selbstständig Erwerbender? Dann gilt die UVG-Pflicht für Sie nicht. Auch nicht für Familienmitglieder, die keinen Barlohn beziehen und keine AHV-Beiträge bezahlen. Sie können sich aber freiwillig gemäss UVG versichern. Wenn Sie auf den Abschluss einer freiwilligen Versicherung verzichten, sind Sie obligatorisch bei der Krankenkasse gegen Unfälle versichert. Diese erbringt aber keine Leistungen bei Lohn- und Erwerbsausfall.
Wir empfehlen Ihnen zudem eine ergänzende, private Unfallversicherung. Damit Sie und Ihre Lieben bei einem Unfall ausreichend geschützt sind.
In der Unfallversicherung sind folgende Leistungen enthalten:
Die Unfallversicherung gemäss UVG umfasst zusätzliche Leistungen:
Solange Sie arbeiten, sind Sie versichert. Und darüber hinaus: In der obligatorischen Unfallversicherung gemäss UVG beginnt die Versicherung an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Anspruch auf Lohn besteht. Und sie endet, 31 Tage nachdem der Anspruch auf mindestens 50 % Ihres Lohnes erlischt – in der Regel also rund einen Monat nach Austritt.
In der freiwilligen Versicherung gemäss UVG richtet sich die Dauer nach der vertraglichen Vereinbarung.