UVG: Unfallversicherung einfach erklärt
 

Die Unfallversicherung.
Einfach erklärt.

Bei der Arbeit, auf dem Weg nach Hause, in der Badi, beim Wanderausflug. Unfälle passieren überall. Und immer dann, wenn man am wenigsten damit rechnet. Damit es wenigstens finanziell nicht wehtut, gibt es die Unfallversicherung. Die ist für alle in der Schweiz lebenden Personen obligatorisch. Aber nicht jedem ist klar, ob man der UVG-Pflicht unterliegt oder lediglich bei der Krankenkasse gegen Unfall versichert ist. Und welche Leistungen sind in der obligatorischen Unfallversicherung enthalten? Die wichtigsten Informationen dazu finden Sie hier. 
Je nachdem, ob Sie voll berufstätig sind, einen Nebenjob haben, selbstständig erwerbend, arbeitslos, am Studieren oder pensioniert sind, ist die obligatorische Unfallversicherung etwas anders geregelt. Klingt kompliziert – ist es aber nicht.
Sie sind in der Schweiz angestellt? Dann sind Sie obligatorisch über das UVG – das Bundesgesetz über die Unfallversicherung – durch Ihren Arbeitgeber gegen Unfälle versichert. Genauer gesagt: gegen Berufsunfälle (BU). Gegen Nichtberufsunfälle (NBU) sind Sie zusätzlich versichert, wenn Sie mindestens acht Stunden pro Woche für denselben Arbeitgeber tätig sind.

Sie sind arbeitslos? In diesem Fall sind Sie ebenfalls über die Unfallversicherung gemäss UVG versichert. Aber nur, wenn Sie die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigungen erfüllen. Die Prämien für die Unfallversicherung werden vom Taggeld der Arbeitslosenversicherung abgezogen.

Was Sie sonst noch über die Unfallversicherung bei Arbeitslosigkeit wissen müssen, erfahren Sie bei der SUVA, die für diese Versicherung zuständig ist.

Sie geben Ihre unselbstständige Erwerbstätigkeit auf? Beispielsweise wegen einer Kündigung oder um ein Sabbatical einzulegen? Keine Sorge. Denn der obligatorische Versicherungsschutz für Nichtberufsunfälle endet erst 31 Tage, nachdem der Anspruch auf mindestens 50 % Ihres Lohnes erlischt – in der Regel also rund einen Monat nach Austritt.

Wenn Sie den Versicherungsschutz für Nichtberufsunfälle um bis zu weitere sechs Monate verlängern möchten, ist eine Abredeversicherung die Lösung. Diese kann immer dann abgeschlossen werden, wenn Sie Ihre Arbeitszeit auf unter acht Stunden wöchentlich reduzieren.

Die Abredeversicherung müssen Sie bei derjenigen Versicherungsgesellschaft abschliessen, bei der Sie vorher durch Ihren Arbeitgeber obligatorisch versichert waren.

Sie sind selbstständig Erwerbender? Dann gilt die UVG-Pflicht für Sie nicht. Auch nicht für Familienmitglieder, die keinen Barlohn beziehen und keine AHV-Beiträge bezahlen. Sie können sich aber freiwillig gemäss UVG versichern. Wenn Sie auf den Abschluss einer freiwilligen Versicherung verzichten, sind Sie obligatorisch bei der Krankenkasse gegen Unfälle versichert. Diese erbringt aber keine Leistungen bei Lohn- und Erwerbsausfall.

Wir empfehlen Ihnen zudem eine ergänzende, private Unfallversicherung. Damit Sie und Ihre Lieben bei einem Unfall ausreichend geschützt sind.

Sie arbeiten als Haushaltshilfe, Hauswart, Tagesmutter oder Putzfrau? In diesem Fall ist Ihr Arbeitgeber gemäss UVG dazu verpflichtet, eine Unfallversicherung für Sie abzuschliessen. Gegen Berufsunfälle und, falls Sie mindestens acht Stunden in der Woche für denselben Arbeitgeber tätig sind, auch gegen Nichtberufsunfälle.
Sie sind Studentin oder Student und nicht berufstätig? Dann unterliegen Sie nicht der UVG-Pflicht. Sie müssen sich jedoch über die obligatorische Krankenversicherung bei einer Krankenkasse gegen Unfälle versichern. Zum Beispiel bei unseren Partnern Sanitas, SWICA und Groupe Mutuel.
Sie werden bald pensioniert und fragen sich: «Brauchen Rentner eine Unfallversicherung?» Weil Sie nach Ihrer Pensionierung nicht mehr der UVG-Pflicht unterstehen, müssen Sie sich wie andere Nicht-Erwerbstätige über die obligatorische Krankenversicherung gegen Unfälle versichern. Ergänzen können Sie den gesetzlichen Schutz durch eine private Unfallversicherung.
Sie arbeiten Teilzeit oder sind im Rahmen eines Praktikums angestellt? Dann ist Ihr Arbeitgeber dazu verpflichtet, Sie gemäss UVG gegen Unfälle zu versichern. Wenn Sie weniger als acht Stunden pro Woche für denselben Arbeitgeber tätig sind, sind Sie jedoch nur gegen Berufsunfälle versichert. Nichtberufsunfälle sind dann über die obligatorische Krankenversicherung versichert.
Sie sind Hausfrau oder Hausmann und nicht bei einem Arbeitgeber angestellt? In diesem Fall unterliegen Sie nicht der UVG-Pflicht. Damit Sie gegen Unfälle geschützt sind, müssen Sie sich über die obligatorische Krankenversicherung auch gegen Unfälle versichern.
Sie sind Angestellte und gerade im Mutterschaftsurlaub? Dann sind Sie weiterhin über Ihren Arbeitgeber gemäss UVG gegen Unfälle versichert.
Kinder sind über die obligatorische Krankenversicherung bei einer Krankenkasse gegen Unfälle versichert. Für einen optimalen Schutz vor den finanziellen Folgen eines Unfalls Ihres Kindes empfiehlt sich ergänzend dazu der Abschluss einer privaten Unfallversicherung bzw. einer Kinderversicherung.
Es ist ganz einfach: In der obligatorischen Unfallversicherung bezahlt der Arbeitgeber die Prämie. Er kann allerdings dem versicherten Angestellten die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung vom Lohn abziehen. Als selbstständig Erwerbender, der sich freiwillig versichert hat, zahlen Sie die UVG-Prämie natürlich selbst. Und auch wer bei der Krankenkasse versichert ist.

In der Unfallversicherung sind folgende Leistungen enthalten:

  • Pflegeleistungen ambulant und im Spital, in der obligatorischen Versicherung mit einer Beschränkung auf die Kosten für die Behandlung in der allgemeinen Abteilung
  • Kostenvergütungen für Auslagen wie Transportkosten, Haushaltspflege, Hilfsmittel (z. B. Korsett)


Die Unfallversicherung gemäss UVG umfasst zusätzliche Leistungen:

  • Geldleistungen in Form von Taggeldern bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit bzw. einer Invalidenrente für Personen mit einer voraussichtlich bleibenden Erwerbsunfähigkeit
  • Hilflosenentschädigung für die Hilfe von Dritten zur Unterstützung im Alltag
  • Hinterlassenenleistungen wie Witwen-/Witwerrenten, Waisenrente
  • Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung bei Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität
Der versicherte Lohn entspricht in der obligatorischen Versicherung dem AHV-Lohn, den Sie vor dem Unfall bezogen haben. In der freiwilligen Versicherung gemäss UVG gilt der vertraglich vereinbarte Jahreslohn. In beiden Fällen gibt es einen versicherten UVG-Maximallohn von derzeit CHF 148 200.– (Stand 1.1.2021).
Ja. Wenn Sie zum Beispiel nachts mit dem Skateboard eine Skisprungschanze herunterfahren. Denn das UVG kann Leistungen kürzen oder ganz verweigern, wenn Sie einen Unfall durch eigenes Verschulden verursachen, indem Sie grobfahrlässig handeln, ein Wagnis eingehen oder sich einer aussergewöhnlichen Gefahr aussetzen.

Solange Sie arbeiten, sind Sie versichert. Und darüber hinaus: In der obligatorischen Unfallversicherung gemäss UVG beginnt die Versicherung an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Anspruch auf Lohn besteht. Und sie endet, 31 Tage nachdem der Anspruch auf mindestens 50 % Ihres Lohnes erlischt – in der Regel also rund einen Monat nach Austritt.

In der freiwilligen Versicherung gemäss UVG richtet sich die Dauer nach der vertraglichen Vereinbarung.

Ja, die Unfallversicherung gilt auch im Ausland. Wenn Sie sich oft im Ausland aufhalten, kann es sich jedoch lohnen, eine Zusatzversicherung abzuschliessen. Denn medizinische Behandlungen und Transportkosten im Ausland sind bei der obligatorischen Versicherung nicht vollumfänglich gedeckt.
Eliane, Segmentmanagerin Einzelleben, Allianz Suisse
Eliane
Senior Segmentmanagerin Unternehmenskunden

Eliane hat einen Master in Business Administration und über 14 Jahre Versicherungserfahrung. In Ihrer Freizeit bereitet sie sich auf den nächsten Rugby-Match vor oder cruist auf ihrem Motorrad durch die Schweiz.
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