Senior Segmentmanagerin Privatkunden
Für die Versicherung handelt es sich um einen Parkschaden, wenn ein Schaden am eigenen parkierten Fahrzeug durch eine unbekannte Person verursacht wurde. Zum Beispiel, wenn Sie vom Einkaufen zurückkommen und eine Schramme an Ihrem linken Kotflügel entdecken, die vorher nicht da war. Und Sie nicht wissen, wer den Schaden verursacht hat.
Wenn Sie dagegen beim Parkieren Ihr eigenes Auto zerkratzen, ist das versicherungstechnisch eine Kollision – und somit ein Fall für die Vollkasko.
Informationen zu den Berechnungsgrundlagen: *Person: Geb. Datum 1.6.1986, weiblich, wohnhaft in 8400 Winterthur, Nationalität: Schweiz
Auto: Fiat 500 Electric Mod. 2022 Typenschein 01xx664 / 0 Schäden letzte 5 Jahre / kein Leasing / Katalogpreis CHF 44 490
Deckungsbausteine: Obligatorische Haftpflicht, Teilkasko und Unfall.
Versicherungsbeginn 01.01.2024, jährliche Zahlungsweise, Angebotsdatum 01.10.2023, Preis gerundet.
Wenn jemand Ihr abgestelltes Fahrzeug touchiert, ist er oder sie auch verpflichtet, den Schaden zu melden. Falls die Person bekannt ist, übernimmt die Haftpflichtversicherung des Verursachers oder der Verursacherin den Parkschaden.
Häufig ist aber nicht klar, wer den Schaden verursacht hat. In diesem Fall springt Ihre Parkschadenversicherung ein.
Die Parkschadenversicherung müssen Sie zusätzlich zur Voll- oder Teilkasko abschliessen. Die Parkschadenversicherung übernimmt die Reparaturkosten für bis zu zwei Parkschäden pro Kalenderjahr – je nach Vereinbarung auch ohne Selbstbehalt und ohneBonusverlust für Sie.
Wenn Sie keine Parkschadenversicherung haben und eine Kollisionskaskoversicherung vorhanden ist, prüfen wir, ob der Schaden allenfalls über diese Deckung reguliert werden kann. Falls eine Regulierung über die Kollisionskaskoversicherung möglich ist, müsste jedoch Ihr vertraglich vereinbarter Selbstbehalt sowie ein allfälliger Bonusverlust berücksichtig werden. Wie sich der Bonusverlust berechnet, lesen Sie in unserem Ratgeber zum Thema Bonus-Malus-System.
Und wenn Sie nur eine Haftpflichtversicherung haben, tragen Sie die Kosten für gewöhnlich selbst. Oder Sie wenden sich an den Nationalen Garantiefonds Schweiz. Mehr Informationen dazu finden Sie im folgenden Abschnitt.
Sofern der Besitzer oder die Besitzerin des beschädigten Fahrzeugs nicht in der Nähe ist, sind Sie gesetzlich verpflichtet, auf ihn oder sie zu warten und gemeinsam das Unfallprotokoll auszufüllen.
Wenn der Halter oder die Halterin nicht auftaucht, dürfen Sie nicht einfach Ihre Telefonnummer hinterlassen. Sondern müssen umgehend die Polizei verständigen, die den Halter oder die Halterin ausfindig macht. Sonst droht Ihnen womöglich eine Strafe wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrerunfähigkeit und Fahrerflucht.