Senior Segmentmanager Vorsorge/Anlagen
Bei einer persönlichen Beratung finden Sie die Antwort. Unsere Expert:innen erstellen kostenlos eine detaillierte Darstellung Ihrer Vorsorgesituation:
Manchmal braucht man mehr Zeit – und bekommt kein Gehalt. Gerade bei längeren Auszeiten ist das oft so. Hier gibt es einige Dinge bei der Vorsorge zu beachten.
1. Säule: Unbezahlter Urlaub und AHV
Bleibt der Hauptwohnsitz in der Schweiz, ist man weiter beitragspflichtig in der 1. Säule (AHV/IV). Und muss selbst dafür sorgen, dass die AHV bei einem unbezahlten Urlaub auch weiter einbezahlt wird. Wenn man aber während des Sabbaticals ins Ausland zieht, kann man die AHV/IV unter Umständen freiwillig zahlen. Und so Lücken in der Vorsorge vermeiden. Am besten fragen Sie die AHV-Ausgleichskasse, ob und wie das machbar ist. Oder Sie melden sich bei einer Sozialversicherung im Ausland an.
2. Säule: Unbezahlter Urlaub und Pensionskasse
Hier droht eine Lücke in der Pensionskasse (BVG) bei unbezahltem Urlaub, die je nach Lohn, Alter und Dauer des unbezahlten Urlaubs variiert. Doch die können Sie unter Umständen verhindern, indem Sie freiwillig in die 2. Säule einzahlen. Im Gegensatz zur 1. Säule geht das oft auch im Nachhinein, wenn man es versäumt hat oder gerade nicht liquide war. Informieren Sie sich bei Ihrer Pensionskasse zu unbezahltem Urlaub, bevor Sie sich ausklinken.
3. Säule: Unbezahlter Urlaub und private Vorsorge
Grundsätzlich gilt: In die Säule 3a darf nur einzahlen, wer in diesem Jahr ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt hat. Sollte Ihre Auszeit länger als ein Kalenderjahr dauern, geht das also nicht. Laufende 3a-Verträge bleiben jedoch bestehen, egal wie lange Sie weg sind – nur einzahlen können Sie nichts. Die Säule 3b darf aus steuerrechtlicher Sicht in der Regel weitergeführt werden. Ein längerer Auslandaufenthalt muss jedoch der Versicherung gemeldet werden. Für Einzelheiten erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Versicherung.
Raus aus dem Job, rein ins Abenteuer. Wenn Sie gekündigt haben und nicht gleich mit dem nächsten Job beginnen, sondern sich eine kleine – oder nicht ganz so kleine – Auszeit gönnen, sollten Sie auch ein paar Vorkehrungen zur Vorsorge treffen:
1. Säule: AHV bei Kündigung
Genau wie bei einem unbezahlten Urlaub sind Sie auch hier beitragspflichtig und müssen sich selbst um die Einzahlungen in die AHV/IV kümmern.
2. Säule: Pensionskasse bei Kündigung
Auch hier ist es wie bei einem unbezahlten Urlaub: Es droht eine Lücke in der Pensionskasse. Doch alles, was Sie bisher angespart haben, wird innert 6 Monaten aufs Freizügigkeitskonto überwiesen, das Sie selbst eröffnen müssen. Sobald Sie die neue Stelle angetreten haben, können Sie sich in die neue Pensionskasse einkaufen.
3. Säule: Private Vorsorge bei Kündigung
Ohne AHV-pflichtiges Einkommen können Sie in der Säule 3a nichts einzahlen. Bestehende Konten und Versicherungen bleiben jedoch bestehen, ruhen aber. Lösungen in der Säule 3b dürfen wie gewohnt weitergeführt werden.