Senior Segmentmanager Vorsorge/Anlagen
Die Säule 3a bietet auch für Selbstständige jede Menge Flexibilität und viele steuerliche Vorteile. Wie viel Selbstständige dort einzahlen können, hängt davon ab, ob sie einer Pensionskasse angeschlossen sind oder nicht:
Viele wissen es gar nicht: Mit einem Pensionskasseneinkauf, also einem freiwilligen Einkauf in die 2. Säule, können Sie ebenfalls Steuern sparen. Ihren persönlichen Maximalbetrag für einen Einkauf finden Sie auf Ihrem Vorsorgeausweis unter «Möglicher zusätzlicher Einkauf». Wegen der Steuerprogression empfiehlt es sich zudem, den Einkauf auf mehrere Jahre zu verteilen. So können Sie mehr Steuern sparen als durch einen einmaligen grösseren Einkauf.
Bezahlen Sie auch Prämien für private Unfall- und Lebensversicherungen? Dann können Sie diese auch von den Steuern abziehen. Allerdings gibt es dabei Höchstgrenzen: CHF 1800.– bei der direkten Bundessteuer für Ledige bzw. CHF 3600.– für Verheiratete oder eingetragene Partnerschaften. In den Kantonen werden die Abzüge unterschiedlich gehandhabt.
Als Hauseigentümerin oder Wohnungsbesitzer können Sie die laufenden Kosten von den Steuern absetzen. Zum Beispiel die Hypotheken: Dabei wird das eigentliche Darlehen vom Vermögen und die Zinsen werden vom Einkommen abgezogen. Aber auch Arbeiten am und im Haus: entweder als Pauschale, die sich nach dem Alter der Immobilie richtet – beim Bund und in den meisten Kantonen sind das zwischen 10 % und 20 % des Eigenmietwerts – oder die effektiv entstandenen Kosten. Das lohnt sich besonders bei grösseren Renovationen. Denn im Unterschied zu wertsteigernden Ausbauten sind werterhaltende Massnahmen voll von den Steuern absetzbar.
Als Stockwerkeigentümer können Sie die Einlagen in den Erneuerungs- und Verwaltungsfonds der Eigentümergemeinschaft von den Steuern absetzen, wenn dieser für werterhaltende Massnahmen eingesetzt wird.
Haben Sie eine Ferienwohnung oder ein Ferienhaus? Dann können Sie die Unterhaltskosten von den Steuern abziehen. Und zusätzlich eine Abnutzungspauschale für das Mobiliar von ca. 20 %, wenn Sie Ihr Objekt auch vermieten.
Des Geldes wegen sollte man bekanntlich nicht heiraten. Aus steuerlichen Gründen ebenso wenig. Denn Verheiratete bzw. in eingetragener Partnerschaft lebende Doppelverdiener zahlen oft mehr Steuern. Das wird gerne «Heiratsstrafe» genannt und gilt vor allem für besserverdienende Paare mit ähnlich hohem Einkommen. Bei der Steuer werden nämlich beide Einkommen zusammengerechnet. Das Paar fällt somit gemeinsam in eine höhere Steuerprogression, als wenn beide separat besteuert würden.
Und trotzdem können Sie Steuern sparen.
Die Nachteile der höheren Progression können Sie zumindest teilweise ausgleichen. Der Bund gewährt nämlich für Verheiratete, eingetragene Partnerschaften und Einelternfamilien CHF 2800.– Sozialabzug. In den Kantonen Bern, Basel-Stadt, Jura, Schwyz, Uri und Zug wird dieser Sozialabzug mit einem Vorzugstarif kombiniert. In den übrigen Kantonen können Sie nur den Vorzugstarif von den Steuern abziehen. Daneben können Sie als Verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Doppelverdiener den sogenannten Zweitverdienerabzug geltend machen. Er wird beim niedrigeren Einkommen von den Steuern abgezogen und beträgt bei der direkten Bundessteuer die Hälfte des niedrigeren Verdienstes (maximal CHF 13 900.– und minimal CHF 8500.– (Stand: 2024)). Bei der Kantonssteuer gelten je nach Wohnkanton sehr unterschiedliche Sätze. Alles in allem kommt so ein ordentlicher Betrag zusammen, den Sie von der Steuer absetzen können. Und zum Beispiel in eine schöne Hochzeitsreise investieren können.