Die 1. Säule: AHV und IV erklärt
 

Die Basis.
Die 1. Säule – AHV und IV.

Keine Meetings. Keine Mittagspausen. Kein «Kannst du bitte schnell?»
Wenn Sie nicht mehr arbeiten müssen oder können, erhalten Sie Geld für Ihren Lebensunterhalt. Vom Staat.

Wie das genau funktioniert? Diese und alle weiteren Fragen beantworten wir Ihnen hier. 

Die 1. Säule ist das Fundament für das 3-Säulen-System – die staatliche Vorsorge. Sie besteht aus der AHV, der Alters- und Hinterlassenenversicherung, und der IV, der Invalidenversicherung. Mit der 1. Säule sorgt der Staat für Ihre Existenzgrundlage im Alter, bei Invalidität und im Todesfall für Ihre Hinterbliebenen. Gegebenenfalls erhalten Sie in der 1. Säule auch Ergänzungsleistungen (EL) oder Erwerbsersatz (EO) für den Militärdienst sowie für die Mutterschaft. So kommt die Schweiz ihren Verpflichtungen als Sozialstaat nach. Und Sie in den Genuss der Leistungen.

Bei einer persönlichen Beratung finden Sie die Antwort. Unsere Expert:innen erstellen kostenlos eine detaillierte Darstellung Ihrer Vorsorgesituation:

  • Höhe Ihrer Rente nach der Pensionierung
  • Voraussichtliche Leistungen aus AHV, Pensionskasse und 3. Säule
  • Versicherungsschutz im Todesfall oder bei einer Erwerbsunfähigkeit
Die Leistungen der 1. Säule setzen sich aus drei Teilen zusammen: AHV-Leistungen, IV-Leistungen und Erwerbsersatzordnung. Dazu kommen noch Ergänzungsleistungen zu AHV und IV.
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung ist für alle in der Schweiz lebenden Personen obligatorisch. Als staatliche Rentenversicherung sichert sie die finanzielle Existenz im Alter und zahlt im Todesfall Hinterlassenenrenten an Witwen, Witwer und Waisen aus. Sie kommt also allen zugute. 
Ab dem ordentlichen Rentenalter haben Sie einen Anspruch auf die AHV-Altersrente ab 65 Jahren – Frauen mit den Jahrgängen 1961-1963 haben eine zeitliche Übergangsregelung zwischen Alter 64 und 65. Bei Verheirateten oder Menschen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, werden die beiden AHV- Renten insgesamt auf 150 % der AHV-Maximalrente begrenzt.

Der Verlust eines geliebten Menschen wiegt schwer. Damit wenigstens die finanzielle Belastung nicht allzu gross ist, bekommen Ehegatten mit Kindern eine Witwen- oder Witwerrente. Frauen erhalten die AHV-Witwenrente, wenn sie Kinder haben oder mindestens 45 Jahre alt sind und ihre Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. Männer erhalten die Witwerrente lediglich bis zum 18. Geburtstag ihres jüngsten Kindes. Bei eingetragener Partnerschaft gelten die Regeln der Witwerrente.

Für Kinder bis 18 Jahre – und bis höchstens 25, sofern sie noch in der Ausbildung sind – wird zusätzlich eine Halbwaisenrente bezahlt, wenn ein Elternteil gestorben ist. Sind beide Elternteile gestorben, bekommen sie eine Vollwaisenrente.

Die Invalidenversicherung oder kurz IV ist zweistufig: Sie unterscheidet zwischen vorübergehender und dauerhafter Erwerbsunfähigkeit. Bei vorübergehender Invalidität erhalten Sie während maximal zwei Jahren ein Taggeld. Wenn nach dieser Zeit eine Wiedereingliederung ins Arbeitsleben nicht möglich ist oder Sie auch nach der Eingliederung nur eingeschränkt erwerbstätig sind, erhalten Sie eine Invalidenrente.

Es geht nicht mehr – die Wiedereingliederung ins Arbeitsleben war nicht erfolgreich. Jetzt steht allen Versicherten, die zu mindestens 40 % erwerbsunfähig sind, eine Invalidenrente zu. Wie bei der AHV-Rente werden bei Ehepaaren zwei volle Invalidenrenten auf 150 % des Höchstbetrages begrenzt.

Bei Kindern bis 18 Jahren – und bis höchstens 25, sofern sie noch in der Ausbildung sind – wird zusätzlich eine Kinderrente ausbezahlt, wenn ein Elternteil eine Invalidenrente bezieht.

Wenn das Aufstehen, Anziehen, Essen oder Duschen nicht mehr ohne Hilfe geht, haben Sie Anspruch auf Zusatzleistungen. Und zwar so lange, wie Sie die Hilfe Dritter benötigen.
Wenn Sie mit den Leistungen aus AHV und IV Ihre minimalen Lebenskosten nicht decken können, weil Sie beispielsweise über kein weiteres Einkommen verfügen und auch nicht vermögend sind, dann bekommen Sie im Rahmen der 1. Säule Ergänzungsleistungen ausbezahlt.
Die Erwerbsersatzordnung entschädigt die Dienstleistenden in Armee, Zivildienst und Zivilschutz für den Erwerbsausfall. Sie kommt auch für den Erwerbsausfall bei Mutterschaft auf.
  • Personen, die in der Schweiz wohnen.
  • Personen, die in der Schweiz arbeiten.
  • Schweizerinnen und Schweizer, die im Ausland für die Eidgenossenschaft oder für vom Bundesrat bezeichnete Institutionen tätig sind.

Ab Geburt. Und so lange, bis Sie:

  • ins Ausland ziehen
  • die Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufgeben
  • die Erwerbstätigkeit im Ausland im Dienst der Eidgenossenschaft aufgeben
  • das ordentliche AHV-Rentenalter erreichen. Ab da erhalten Sie die AHV-Altersrente. Der Todesfallschutz gemäss AHV Witwen-, Witwer-, Waisenrente bleibt bestehen.

Ihr Beitrag für die 1. Säule richtet sich nach Ihrem Lohn. Insgesamt 10,6 % Ihres Lohns sind zu bezahlen. Diese verteilen sich auf AHV, IV und EO. Davon bezahlen Sie die eine Hälfte – also 5,3 % – und Ihr Arbeitgeber die andere. (Stand 01.01.2025)

Sie müssen dafür allerdings gar nichts tun, denn Ihr Arbeitgeber zieht den AHV/IV-Beitrag von Ihrem Lohn ab und überweist ihn zusammen mit dem Beitrag für die Arbeitslosenversicherung direkt an die Ausgleichskasse. Sie sehen das auf Ihrer Lohnabrechnung. Die Verwaltungskosten übernimmt dabei übrigens auch Ihr Arbeitgeber.

Sind Sie selbstständig erwerbend, müssen Sie die kompletten Beiträge für die AHV/IV/EO – maximal 10,0 % – selbst bezahlen.

Sie sind berufstätig? Dann ist der 1.1. des Jahres, in dem der 18. Geburtstag gefeiert wird, der Stichtag. Ab da zahlen Sie in die 1. Säule ein.

Sie sind nicht erwerbstätig? Dann bezahlen Sie die Beiträge ab dem 1.1. des Jahres, in dem der 21. Geburtstag gefeiert wird.

Sie gehen in Pension? Dann endet auch Ihre AHV-Beitragspflicht, soweit Sie sich mit 65 pensionieren lassen.

Sie gehen frühzeitig in Pension? Dann sind Sie weiterhin beitragspflichtig bis zum ordentlichen Rentenalter.

Sie arbeiten weiter, obwohl Sie schon das Rentenalter erreicht haben? Dann bezahlen Sie auch weiterhin Ihre Beiträge. Allerdings weniger – Sie geniessen einen gestaffelten Freibetrag.

Sie waren länger im Ausland tätig? Sie hatten einen Unfall und haben Krankentaggeld bekommen? Sie haben während Ihres Studiums keine Beiträge bezahlt? Dann haben Sie eventuell Beitragslücken in der AHV/IV. Und das ist ärgerlich, denn dann kann Ihnen die AHV-Rente gekürzt werden – um mindestens 2,3 Prozent pro fehlendem Beitragsjahr.

Beantragen Sie schriftlich oder online von Ihrer AHV- Ausgleichskasse einen AHV-Auszug – den sogenannten IK-Auszug – und sehen Sie dort nach, ob solche Lücken bestehen. Sollten diese zu Unrecht bestehen, können Sie innert 30 Tagen eine Berichtigung verlangen.

Bestehen tatsächlich AHV-Beitragslücken, können Sie diese schliessen, indem Sie die fehlenden AHV/IV-Beiträge einfach nachträglich bezahlen. Allerdings geht das nur für die letzten fünf Jahre nach der Beitragslücke und wenn Sie in der Schweiz versichert waren.

Haben Sie Beitragslücken, weil Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber die Beiträge nicht bezahlt hat, helfen Ihnen Ihre Lohnabrechnungen. Damit können Sie gegebenenfalls nachweisen, dass Sie in der fraglichen Zeit gearbeitet haben und dass Ihre AHV-Beiträge von Ihrem Lohn abgezogen wurden. In diesem Fall werden die entsprechenden Beiträge gutgeschrieben.

Genug gearbeitet. Mit 65 Jahren ist das AHV-Pensionsalter erreicht. Sie haben die Möglichkeit, Ihre AHV-Rente um bis zu zwei Jahre vorzuverlegen oder um maximal fünf Jahre aufzuschieben. Das müssen Sie jedoch beantragen.
Je früher, desto weniger. Das bedeutet konkret: Wenn Sie Ihre AHV-Rente um ein Jahr vorverschieben, wird Ihre AHV- Rente um 6,8 % gekürzt. Möchten Sie die Rente zwei Jahre früher beziehen, kürzt sich diese um 13,6 %.
Sie gehen in Frühpension, möchten aber trotzdem die volle AHV-Rente? Das geht. Aber nur, wenn Sie Ihre Rente erst ab dem ordentlichen Rentenalter beziehen. Bis dahin müssen Sie einfach Ihre AHV-Beiträge weiterhin bezahlen.

Später heisst mehr. Bis zu fünf Jahre können Sie Ihre AHV-Rente aufschieben. Und je länger Sie warten, umso höher fällt sie aus:

  • 1 Jahr +5,2 %
  • 2 Jahre +10,8 %
  • 3 Jahre + 17,1 %
  • 4 Jahre +24,0 %
  • 5 Jahre +31,5 %

Dabei müssen Sie gar nicht vorher festlegen, wie lange Sie Ihre Rente aufschieben möchten. Sobald Sie ein Jahr über dem ordentlichen Rentenalter sind, können Sie diese jederzeit beziehen. Und Ihren Ruhestand geniessen.

Eliane, Segmentmanagerin Einzelleben, Allianz Suisse
Eliane
Senior Segmentmanagerin Unternehmenskunden

Eliane hat einen Master in Business Administration und über 14 Jahre Versicherungserfahrung. In Ihrer Freizeit bereitet sie sich auf den nächsten Rugby-Match vor oder cruist auf ihrem Motorrad durch die Schweiz.
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