Scheidung und Vorsorge.
Vorbereitung ist alles.

  • Nach der Scheidung sollte ein Antrag auf Splitting der AHV gestellt werden.
  • Wenn Sie nicht verheiratet sind, hilft ein gemeinsamer Konkubinatsvertrag, um Unstimmigkeiten zu vermeiden.
  • Bei Unterhaltszahlungen haben Kinder immer Vorrang.
Plötzlich muss man allein für sich sorgen. Und das nicht nur im Alltag, sondern auch im Alter. Denn von einer Scheidung ist auch Ihre Vorsorge und damit Ihr wohlverdienter Ruhestand betroffen. Informieren Sie sich lieber früher – damit Sie später nicht überrascht werden.

Die Emotionen sind wieder auf Normaltemperatur, die Köpfe abgekühlt. Jetzt ist der Stempel drauf und die Scheidung rechtskräftig. Das ist der richtige Moment, um einen Antrag auf Splitting der AHV nach Ihrer Scheidung zu stellen. Dieser ist wichtig für die Berechnung Ihrer Rente. Denn die im Verlauf Ihrer Ehe erworbenen Guthaben werden paritätisch gesplittet und auf die beiden AHV-Konten verteilt. Den notwendigen Antrag finden Sie auf der Website Ihrer AHV-Ausgleichskasse.

Wichtig ist hier: Ein niedriges Einkommen, weil Sie beispielsweise Ihre Arbeit reduziert haben, um die Kindererziehung zu übernehmen, führt zu einer geringen AHV-Rente. Sie sollten auf jeden Fall darauf achten, den jährlichen Mindestbeitrag von aktuell CHF 514.– (Stand vom 1.1.2024) zu leisten. Und im Notfall nachbezahlen.

Bei einer persönlichen Beratung finden Sie die Antwort. Unsere Expert:innen erstellen kostenlos eine detaillierte Darstellung Ihrer Vorsorgesituation:

  • Höhe Ihrer Rente nach der Pensionierung
  • Voraussichtliche Leistungen aus AHV, Pensionskasse und 3. Säule
  • Versicherungsschutz im Todesfall oder bei einer Erwerbsunfähigkeit
Sie haben entschieden, doch nicht bis zum Ende aller Tage zusammenzubleiben und Ihre Pension alleine zu geniessen. Entsprechend muss das Guthaben der Pensionskasse bei einer Scheidung aufgeteilt werden – und zwar zu gleichen Teilen. Dabei werden auch die Zinsen berücksichtigt, die sich bis zur Scheidung in der Pensionskasse angesammelt haben. Entscheidend für die Pensionskassen-Aufteilung bei einer Scheidung ist die Dauer der Ehe – vom Tag der Hochzeit bis zum Datum der Einleitung des Scheidungsverfahrens. Erfolgt ein Ausgleich, wird das Geld nicht an den profitierenden Ehepartner ausgezahlt, sondern direkt seiner Pensionskasse überwiesen. Für den Fall, dass Sie nicht an eine Pensionskasse angeschlossen sind, wird das Guthaben auf ein Freizügigkeitskonto transferiert. Das können Sie schnell und einfach bei Ihrer Bank oder der Post einrichten.
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Sie haben sich einfach auseinandergelebt. Und müssen entsprechend Ihr Angespartes auseinanderdividieren – einschliesslich des Guthabens in Ihrer privaten Vorsorge. Gut, wenn Sie einen Ehevertrag haben, in dem alles geregelt ist. Wenn nicht, wird das während der Ehejahre erzielte Vermögen der 3. Säule zu 50 : 50 geteilt. Nur wenn Sie eine Gütertrennung vereinbart haben, wird das Guthaben nicht aufgeteilt. Aber Sie können auch jede andere Regelung vereinbaren und auf die Teilung verzichten. Oder es ganz anders gestalten.

Wolke 7 ist Ihnen zu klein geworden. Ihr Haus aber nicht. Bei einer Scheidung mit gemeinsam erstandenem Grundbesitz ist die grosse Frage: Was passiert mit der Immobilie? Soll sie verkauft werden? Oder bleibt einer der ehemaligen Partner darin wohnen? In diesem Fall muss die ausziehende Partei entschädigt werden. Hier gilt der aktuelle Wert der Immobilie.

Schwieriger wird es, wenn das Wohneigentum noch nicht abbezahlt ist. Denn für eine gemeinsam abgeschlossene Hypothek haften beide ehemaligen Partner und müssen für den anderen einspringen, wenn der nicht mehr zahlen kann – selbst dann, wenn einer auszieht. Der Hypothekarvertrag läuft ungeachtet der Scheidung bis zu seinem regulären Ende weiter. Ein vorzeitiger Ausstieg ist zwar möglich, aber teuer – die Vorfälligkeitsentschädigung ist immer recht hoch.

Beim Geld hört die Freundschaft auf – und leider auch viele Ehen. Denn es gibt fast immer einen Ehepartner mit weniger Einkommen und mehr Kinderbetreuungsaufwand und Haushaltsarbeit. Und weil während einer Ehe das eine ohne das andere nicht funktioniert, sollte danach ein Ausgleich stattfinden: der sogenannte Ehegattenunterhalt. Ehegattenunterhalt erhalten sowohl Frauen als auch Männer, die nach der Scheidung finanziell schlechter dastehen, weil sie sich um den Haushalt, die Kinder und den Hund gekümmert haben und eben keiner bzw. einer geringeren Erwerbstätigkeit nachgehen konnten. Dabei hilft der Stärkere dem Schwächeren – mit monatlichen Zahlungen, die dabei helfen, die Lebenshaltungskosten zu decken. Und zwar so lange, bis die finanzielle Gleichstellung erreicht ist. Und dabei müssen beide Seiten mithelfen.  

Für den Kindesunterhalt müssen bei einer Scheidung mit Kindern beide Elternteile sorgen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht. Der Kindesunterhalt für Minderjährige hat stets Vorrang und muss vor allen anderen finanziellen Interessen geregelt werden.

Sie sind zusammen, aber nicht verheiratet? In diesem Fall empfiehlt sich ein Konkubinatsvertrag, damit aus einer Trennung keine Schlammschlacht wird. Er kann folgende Inhalte abdecken: 

  • Aufteilung des gemeinsamen Vermögens und Ausgleich von Einbussen bei der AHV- und Pensionskasse
  • Wohnrecht eines Ehepartners in der gemeinsamen Immobilie und entsprechende Kündigungsfristen 
  • Miteigentum und Investitionsbeträge beim Immobilienkauf
  • Vollständige Inventarliste: Wer hat was mit eingebracht?
  • Aufteilung der Haushaltskosten
  • Unterhaltsbeiträge des finanzkräftigeren Partners an den wirtschaftlich schwächeren
  • Unterhaltsbeiträge für Kinder
  • Obhut und Besuchsrecht für die gemeinsamen Kinder
  • Verfügungen für den Todesfall, allenfalls Abschluss einer Todesfallrisikoversicherung

Wie ein Ehevertrag wird der Konkubinatsvertrag mit einer Trennungsvereinbarung ersetzt.

Mit dem Privatrechtsschutz unserer Tochtergesellschaft CAP unterstützen wir Sie auch im Ehe- und Scheidungsrecht und bei Trennungen. Wenn es doch nicht für immer sein soll, führen wir eine Mediation durch. Oder wir setzen Ihre Trennungs-, Scheidungs- oder Auflösungsvereinbarung auf. Und sollte das nicht reichen, unterstützen wir Sie sogar vor Gericht im Scheidungsverfahren. Mehr zum Privatrechtsschutz erfahren Sie auf der Website der CAP.

Sie haben noch Fragen zum Thema Scheidung und Vorsorge? Unsere Beraterinnen und Berater helfen Ihnen gerne kostenlos und unverbindlich weiter. Jetzt Beratungstermin vereinbaren.

Patrick, DIgital Specialist, Allianz Suisse
Geoffrey
Senior Segmentmanager Vorsorge/Anlagen
Geoffrey ist seit über 20 Jahren in der Versicherungsbranche tätig. Er ist Experte für alle Fragen rund um Lebensversicherungen und Anlageprodukte – insbesondere Altersvorsorge und Pensionsplanung. Seine Freizeit verbringt Geoffrey am liebsten in den Bergen oder in fernen Ländern.
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