Senior Segmentmanager Vorsorge/Anlagen
Die Emotionen sind wieder auf Normaltemperatur, die Köpfe abgekühlt. Jetzt ist der Stempel drauf und die Scheidung rechtskräftig. Das ist der richtige Moment, um einen Antrag auf Splitting der AHV nach Ihrer Scheidung zu stellen. Dieser ist wichtig für die Berechnung Ihrer Rente. Denn die im Verlauf Ihrer Ehe erworbenen Guthaben werden paritätisch gesplittet und auf die beiden AHV-Konten verteilt. Den notwendigen Antrag finden Sie auf der Website Ihrer AHV-Ausgleichskasse.
Wichtig ist hier: Ein niedriges Einkommen, weil Sie beispielsweise Ihre Arbeit reduziert haben, um die Kindererziehung zu übernehmen, führt zu einer geringen AHV-Rente. Sie sollten auf jeden Fall darauf achten, den jährlichen Mindestbeitrag von aktuell CHF 514.– (Stand vom 1.1.2024) zu leisten. Und im Notfall nachbezahlen.
Bei einer persönlichen Beratung finden Sie die Antwort. Unsere Expert:innen erstellen kostenlos eine detaillierte Darstellung Ihrer Vorsorgesituation:
Wolke 7 ist Ihnen zu klein geworden. Ihr Haus aber nicht. Bei einer Scheidung mit gemeinsam erstandenem Grundbesitz ist die grosse Frage: Was passiert mit der Immobilie? Soll sie verkauft werden? Oder bleibt einer der ehemaligen Partner darin wohnen? In diesem Fall muss die ausziehende Partei entschädigt werden. Hier gilt der aktuelle Wert der Immobilie.
Schwieriger wird es, wenn das Wohneigentum noch nicht abbezahlt ist. Denn für eine gemeinsam abgeschlossene Hypothek haften beide ehemaligen Partner und müssen für den anderen einspringen, wenn der nicht mehr zahlen kann – selbst dann, wenn einer auszieht. Der Hypothekarvertrag läuft ungeachtet der Scheidung bis zu seinem regulären Ende weiter. Ein vorzeitiger Ausstieg ist zwar möglich, aber teuer – die Vorfälligkeitsentschädigung ist immer recht hoch.
Beim Geld hört die Freundschaft auf – und leider auch viele Ehen. Denn es gibt fast immer einen Ehepartner mit weniger Einkommen und mehr Kinderbetreuungsaufwand und Haushaltsarbeit. Und weil während einer Ehe das eine ohne das andere nicht funktioniert, sollte danach ein Ausgleich stattfinden: der sogenannte Ehegattenunterhalt. Ehegattenunterhalt erhalten sowohl Frauen als auch Männer, die nach der Scheidung finanziell schlechter dastehen, weil sie sich um den Haushalt, die Kinder und den Hund gekümmert haben und eben keiner bzw. einer geringeren Erwerbstätigkeit nachgehen konnten. Dabei hilft der Stärkere dem Schwächeren – mit monatlichen Zahlungen, die dabei helfen, die Lebenshaltungskosten zu decken. Und zwar so lange, bis die finanzielle Gleichstellung erreicht ist. Und dabei müssen beide Seiten mithelfen.
Für den Kindesunterhalt müssen bei einer Scheidung mit Kindern beide Elternteile sorgen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht. Der Kindesunterhalt für Minderjährige hat stets Vorrang und muss vor allen anderen finanziellen Interessen geregelt werden.
Sie sind zusammen, aber nicht verheiratet? In diesem Fall empfiehlt sich ein Konkubinatsvertrag, damit aus einer Trennung keine Schlammschlacht wird. Er kann folgende Inhalte abdecken:
Wie ein Ehevertrag wird der Konkubinatsvertrag mit einer Trennungsvereinbarung ersetzt.
Mit dem Privatrechtsschutz unserer Tochtergesellschaft CAP unterstützen wir Sie auch im Ehe- und Scheidungsrecht und bei Trennungen. Wenn es doch nicht für immer sein soll, führen wir eine Mediation durch. Oder wir setzen Ihre Trennungs-, Scheidungs- oder Auflösungsvereinbarung auf. Und sollte das nicht reichen, unterstützen wir Sie sogar vor Gericht im Scheidungsverfahren. Mehr zum Privatrechtsschutz erfahren Sie auf der Website der CAP.
Sie haben noch Fragen zum Thema Scheidung und Vorsorge? Unsere Beraterinnen und Berater helfen Ihnen gerne kostenlos und unverbindlich weiter. Jetzt Beratungstermin vereinbaren.