Senior Segmentmanagerin Unternehmenskunden
Bei einer persönlichen Beratung finden Sie die Antwort. Unsere Expert:innen erstellen kostenlos eine detaillierte Darstellung Ihrer Vorsorgesituation:
Was früher das ordentliche Rentenalter war, heisst jetzt Referenzalter und ist mit der AHV-Reform einheitlich für Frauen und Männer auf 65 Jahre festgelegt. Das bedeutet: Bei Frauen steigt es ab 1. Januar 2025 von 64 auf 65 Jahre – jeweils jährlich um drei Monate. Für Frauen des Jahrgangs 1960 ändert sich nichts. Danach wird wie folgt angepasst:
Wer erst später in Rente gehen darf, darf sich über einen finanziellen Ausgleich freuen. Frauen, die zwischen 1961 und 1969 geboren wurden, profitieren von:
Neu sind auch alle Pensionskassen gesetzlich verpflichtet, die Pensionierung zwischen 63 und 70 zu ermöglichen. So wird gesetzlich verankert, was vorher bereits bei vielen Pensionskassen möglich war. Ebenso müssen neu alle Pensionskassen die Möglichkeit einer Teilpensionierung anbieten. Auch das erfolgte in vielen Vorsorgereglementen bereits freiwillig.
Im Unterschied zur AHV müssen Vorbezüge und Aufschübe der Pensionskasse allerdings mit der Erwerbstätigkeit übereinstimmen: Vorbeziehen darf also nur, wer gleichzeitig aufhört zu arbeiten – und ein Aufschub ist nur möglich, wenn man übers Referenzalter hinaus weiterarbeitet.
Immer mehr Menschen bleiben gerne etwas länger im Job. Sie arbeiten über das Referenzalter hinaus und profitieren doppelt: Sie machen weiter, was ihnen noch Spass macht, bringen ihre langjährige Erfahrung ein und erhalten oft eine höhere AHV-Rente.
Denn mit den AHV-Beiträgen ab 65 kann man neu Beitragslücken füllen und die Altersrente bis zur Maximalrente erhöhen. Vor der Reform wurden von den ersten CHF 1400.– Lohn keine AHV-Beiträge abgezogen («Freibetrag»). Neuerdings können auch hier AHV-Beiträge geleistet werden – und so Ihre AHV-Rente aufbessern.
Durch längeres Arbeiten und ein zusätzliches Einkommen können Sie Ihre Rente also erhöhen, sofern Sie die Maximalrente noch nicht erreicht haben. Haben Sie als rentenbeziehende Person nach 65 gearbeitet und AHV-Beiträge einbezahlt, so können Sie einmalig eine neue Berechnung Ihrer laufenden Rente verlangen.
Hier noch einmal alle wichtigen Änderung im Überblick:
Und falls Sie weitere Fragen zu Ihrer Altersvorsorge haben, können Sie sich gerne bei uns melden. Unsere Expertinnen und Experten für Vorsorge stehen Ihnen gerne Rede und Antwort.