Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) wurde revidiert, gilt per 1. Januar 2022 und gibt den Versicherten mehr Flexibilität. Aber was genau ist eigentlich neu und was bedeutet das für Sie persönlich? Wir werfen ein Schlaglicht auf die wichtigsten Änderungen.
14 Tage Widerrufsrecht
Sie haben es sich anders überlegt und möchten Ihren Antrag zum Versicherungsvertrag widerrufen? Mit der VVG-Revision können Sie dies innert 14 Tagen nach Antragstellung tun. Nur bei kollektiven Personenversicherungen gilt das nicht.
Kündigungsrecht nach 3 Jahren
Aufgrund der VVG-Revision können Sie Versicherungsverträge im «Nichtleben» auf Ende des dritten und jedes darauf folgenden Vertragsjahres kündigen. Das betrifft beispielsweise die Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung, die Fahrzeugversicherung, die Betriebshaftpflichtversicherung oder die Rechtsschutzversicherung. Konkret heisst das, dass Sie auch einen Vertrag mit 5-jähriger Laufzeit per Ende des 3. und des 4. Vertragsjahres kündigen können.
Digitale Kommunikation
Mit der VVG-Revision sieht das Gesetz neu für verschiedene Mitteilungen vor, dass diese nicht nur schriftlich, sondern auch elektronisch gemacht werden können. So können Sie etwa Ihren Versicherungsvertrag neu auch per E-Mail kündigen. Dies gilt auch für bereits vor dem 1.1.22 abgeschlossene Verträge.
Längere Verjährungsfrist
Sie hatten einen Schadenfall und stellen diesen erst einige Jahre später fest. Früher wurden solche Schäden meist nicht bezahlt, da sich die Versicherung auf die Verjährungsfrist von 2 Jahren berufen konnte. Mit der VVG-Revision 2022 verjähren Forderungen jetzt erst nach 5 Jahren. Eine Ausnahme bleibt die kollektive Krankentaggeldversicherung – hier verjähren Forderungen weiterhin bereits nach 2 Jahren.
Direktes Forderungsrecht in der Haftpflicht
Ein Weinglas. Ein unachtsamer Gast. Ein Fleck auf der teuren Couch. Das ist nicht nur ärgerlich, sondern auch langwierig: Denn Sie müssen mit der Drittperson erst mühsam die nächsten Schritte aushandeln und sind auf deren Kooperation angewiesen – so war es zumindest bisher. Jetzt können Sie sich direkt bei der Privathaftpflichtversicherung des Verursachers oder der Verursacherin melden und Schadenersatz einfordern. Denn mit der VVG-Revision wird der geschädigten Person in Haftpflichtfällen ein direktes Forderungsrecht gegenüber der Versicherung der haftbaren Person eingeräumt.

Nina
Senior Segmentmanagerin Privatkunden
Senior Segmentmanagerin Privatkunden
Nina hat über 20 Jahre Allianz Erfahrung und war unter anderem im Vertrieb und im Aussendienst tätig. Wenn sie nicht gerade mit ihrem Hund unterwegs ist, plant sie den nächsten Tauchurlaub oder die nächste Wanderroute, pflegt ihren Garten und trifft sich mit Freundinnen und Freunden.
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