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Was ist die BVG-Reform?
Nachdem Anfang Jahr die AHV-Reform 21 in Kraft getreten ist und das Stimmvolk im März 2024 einer 13. AHV-Rente zugestimmt hat, steht nun eine wegweisende Abstimmung über die Zukunft der beruflichen Vorsorge und somit der Altersvorsorge in der Schweiz an.
Gemäss der zuständigen Bundesrätin Elisabeth Baume-Schneider gibt es zwei Hauptgründe, die eine umfassende Reform des BVG notwendig machen: Einerseits steigt die Lebenserwartung, andererseits sinken die Kapitalrenditen der Pensionskassen.
Das Ziel der Reform besteht darin, die Finanzierung der beruflichen Vorsorge – ein wichtiger Teil des 3-Säulen-Systems der Schweiz – zu stärken, damit sie den Herausforderungen der Zukunft gewachsen ist. Dabei sollen die Renten gesichert und bessere Bedingungen für Arbeitnehmende mit tiefen Löhnen und Teilzeitpensen geschaffen werden.
Die BVG-Reform wurde im März 2023 vom Parlament beschlossen. Dass wir nun an der Urne darüber abstimmen, liegt am Referendum, das dagegen ergriffen wurde.
Wer ist von der BVG-Reform betroffen?
Die BVG-Reform betrifft alle Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden in der Schweiz, die bei einer Pensionskasse angeschlossen sind.
Selbstständig Erwerbende sind betroffen, falls sie sich für die freiwillige Versicherung bei einer Pensionskasse entschieden haben.
Keine Auswirkungen hat die BVG-Reform auf all jene, die das Pensionsalter bereits erreicht haben und eine ganze Rente beziehen.
Was würde sich durch Annahme der BVG-Reform ändern?
Anpassung des Mindestumwandlungssatzes
Bei der Pensionierung kann man das angesparte Altersguthaben in der Regel als einmaliges Kapital oder als lebenslange Rente beziehen.
Die Höhe der Rente wird mit dem Umwandlungssatz berechnet. Dieser ist gesetzlich vorgeschrieben und bei allen Arbeitnehmenden im BVG-Obligatorium beim Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters gleich hoch.
Derzeit beträgt der Umwandlungssatz 6,8 %, das heisst: Ein Pensionskassenvermögen von CHF 400 000.– × 6,8 % führt zu einer jährlichen Altersrente von CHF 27 200.–.
Aufgrund tieferer Renditen und gestiegener Lebenserwartung ist ein Mindestumwandlungssatz von 6,8 % nicht mehr finanzierbar. Die Folge: Die Altersguthaben werden zu schnell aufgezehrt.
Daher sieht die BVG-Reform eine Anpassung des gesetzlichen Umwandlungssatzes auf 6,0 % vor. In obigem Beispiel mit einem Guthaben von CHF 400 000.– würde die Rente neu CHF 24 000.– betragen. Zur Abfederung dieser Auswirkung sieht die Reform Ausgleichsmassnahmen vor. Neu wird mehr Altersguthaben aufgebaut. Für die Übergangsgeneration sind zudem Rentenzuschläge vorgesehen.
Ausgleichsmassnahmen für die Übergangsgeneration
Durch die Senkung des BVG-Mindestumwandlungssatzes erhalten künftige Rentnerinnen und Rentner tiefere Renten. Jüngere Arbeitnehmende haben genug Zeit, um ihre Pensionsplanung an den tieferen BVG-Mindestumwandlungssatz anzupassen.
Anders sieht es aus bei all jenen, die nicht erst in zwei oder mehr Jahrzehnten in Rente gehen. Ihre Pensionsplanung geht mit dem tieferen Umwandlungssatz in vielen Fällen nicht mehr auf.
Um die Auswirkungen der BVG-Reform für die Übergangsgenerationen abzufedern, sind für Arbeitnehmende ab Jahrgang 1961 (Frauen und Männer), falls die Reform ab 1. Januar 2026 in Kraft tritt, Massnahmen in Form von Rentenzuschlägen vorgesehen:
- Die Unterstützung der 15 betroffenen Jahrgänge erfolgt in Form von monatlichen Rentenzuschlägen, die sie je nach Alter und Höhe ihres Vorsorgeguthabens erhalten.
- Bei den ersten 5 Jahrgängen der Übergangsgeneration beträgt der monatliche Zuschlag maximal CHF 200.–. Bei den zweiten 5 Jahrgängen sind es CHF 150.–, bei den letzten 5 Jahrgängen sind es CHF 100.–.
- Die Zuschläge sind abhängig vom Altersguthaben:
- ≤ CHF 220 500.– = voller Zuschlag (monatlich CHF 200.–, CHF 150.–, CHF 100.–)
- > CHF 441 000.– = kein Zuschlag
- Bei einem Vorsorgeguthaben, das zwischen diesen beiden Grenzwerten liegt, besteht Anspruch auf einen reduzierten Rentenzuschlag.
Senkung der Eintrittsschwelle
Die BVG-Eintrittsschwelle ist der Betrag, den man mindestens verdienen muss, damit man obligatorisch gemäss BVG versichert ist. Eine Kritik an der beruflichen Vorsorge besteht darin, dass Personen mit tiefem Einkommen aufgrund der hohen BVG-Eintrittsschwelle nicht obligatorisch in der Pensionskasse versichert werden.
Derzeit liegt die Eintrittsschwelle bei CHF 22 050.–, bei einer Annahme der BVG-Reform würde sie auf CHF 19 845.– gesenkt.
Gemäss Bundesrat würden von dieser Massnahme zirka 70 000 Arbeitnehmende profitieren, deren Einkommen momentan unter der BVG-Eintrittsschwelle liegen. Sie wären künftig bei einer Pensionskasse versichert. Nebst Arbeitnehmenden mit tiefen Löhnen profitieren davon insbesondere Teilzeit- und Mehrfachangestellte.
Reduktion des Koordinationsabzugs
Der Koordinationsabzug dient dazu, die Bezüge aus der 1. und der 2. Säule zu koordinieren. Konkret: Der BVG-Koordinationsabzug wird vom AHV-Jahreslohn abgezogen, um den obligatorisch versicherten BVG-Lohn – auch «koordinierter Lohn» genannt – zu bestimmen. Der koordinierte Lohn ist schlussendlich die Basis für die Sparbeiträge, mit welchen das Altersguthaben gebildet wird und die von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite in die Pensionskasse eingezahlt werden.
Der Koordinationsabzug ist derzeit für sämtliche Angestellten im BVG-Obligatorium – unabhängig von Einkommen und Beschäftigungsgrad – gleich hoch. Er beträgt 7/8 der maximalen AHV-Rente, das entspricht (Stand 2024) CHF 25 725.–.
Die BVG-Reform sieht vor, den Koordinationsabzug anhand des jeweiligen Einkommens zu bestimmen, statt wie bisher einen fixen Betrag abzuziehen. Der Koordinationsabzug würde neu 20 % des AHV-Jahreslohns betragen.
Das Ziel besteht darin, dass 80 % des Lohns (bis zur BVG-Lohnobergrenze von CHF 88 200.–) obligatorisch in der Pensionskasse versichert sind.
Beispiel: Bei einem Jahreslohn von CHF 60 000.– sind bisher CHF 34 275.– in der 2. Säule versichert. Bei Annahme der BVG-Reform wären es künftig CHF 48 000.–.
Flachere Staffelung der Altersgutschriften
Wie hoch die Sparbeiträge an die 2. Säule sind, hängt nicht nur vom Einkommen und der Pensionskasse ab, sondern auch vom Alter der Arbeitnehmenden.
Die Altersgutschrift ist der Betrag, der jährlich dem Altersguthaben gutgeschrieben wird. Derzeit gibt es 4 altersabhängige Staffelungen für Altersgutschriften. Dabei gilt: Je älter, desto höher ist der Sparbeitrag.
Die mit zunehmendem Alter steigenden Altersgutschriften halten Unternehmen teilweise davon ab, ältere Arbeitnehmende einzustellen. Die BVG-Reform sieht daher vor, die Altersgutschriften anzupassen und zu vereinfachen.
Konkret sind 2 Staffelungen vorgesehen, womit insbesondere die Anstellung und Weiterbeschäftigung von über 55-Jährigen für den Arbeitgeber attraktiver werden soll.
Wichtiges Detail: Diese Staffelung betrifft lediglich das BVG-Obligatorium. In der Praxis weichen die Prozentsätze, je nach Vorsorgelösung des Arbeitgebers, häufig ab bzw. sind höher.
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Alter
|
Prozentsatz
|
---|---|
25-34 | 7 % |
35-44 | 10 % |
45-54 | 15 % |
55-65 | 18 % |
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Alter
|
Prozentsatz
|
---|---|
25-44 | 9 % |
45-65 | 14 % |
Wann wird über die BVG-Reform abgestimmt?
Wann tritt die BVG-Reform in Kraft?
FAZIT: BVG-Reform
Die Veränderungen der BVG-Reform sind vielseitig und umfassend, daher unterscheiden sich die individuellen Auswirkungen je nach Alter, Einkommen und bisheriger Vorsorgelösung.
Während jüngere Arbeitnehmende ausreichend Zeit haben, um ihr Vorsorgeverhalten den veränderten Bedingungen anzupassen, sollten ältere Angestellte ihre Pensionsplanung zeitnah angehen.
Mit den passenden Vorsorgelösungen können Sie für die Zeit nach der Pensionierung sparen. Ob jung oder alt: Da die Änderungen umfassende Auswirkungen haben, empfehlen wir sämtlichen Betroffenen, das Gespräch mit einer Beraterin oder einem Berater zu suchen.
Senior Segmentmanagerin Unternehmenskunden
Berufliche Vorsorge