Von A bis Z. 
Die berufliche Vorsorge in der Schweiz.

Was ist der Pensionskassen-Koordinationsabzug? Und was ein Überobligatorium? Was ist in der BVG-Versicherung enthalten? Und was bedeutet die Abkürzung BVG überhaupt? Die berufliche Vorsorge (BVG) in der Schweiz ist für viele ein Buch mit sieben Siegeln. Bei all den Fachbegriffen ist das auch kein Wunder. Trotzdem ist es wichtig, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen. Denn das BVG bildet die 2. Säule Ihrer Vorsorge. Und ist damit ein wichtiger Pfeiler Ihrer finanziellen Absicherung.

Deshalb haben wir in diesem Glossar zur Beruflichen Vorsorge in der Schweiz die wichtigsten Fachbegriffe für Sie erklärt. Kurz. Und einfach.

Steht als Abkürzung für Alters- und Hinterlassenenversicherung. Sie beruht auf dem Bundesgesetz (AHVG) und ist ein Bestandteil der 1. Säule des Drei-Säulen-Konzepts. Die AHV ist eine obligatorische Sozialversicherung und deckt das Existenzminimum bei Alter und Tod ab.

Bei einer persönlichen Beratung finden Sie die Antwort. Unsere Expert:innen erstellen kostenlos eine detaillierte Darstellung Ihrer Vorsorgesituation:

  • Höhe Ihrer Rente nach der Pensionierung
  • Voraussichtliche Leistungen aus AHV, Pensionskasse und 3. Säule
  • Versicherungsschutz im Todesfall oder bei einer Erwerbsunfähigkeit
Der AHV-Jahreslohn ist massgebend für die Berechnung des versicherten Lohns in der 2. Säule. Wie sich der Jahreslohn zusammensetzt, wird im Bundesgesetz über die AHV geregelt.
Das Altersguthaben besteht aus den vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer bezahlten Altersgutschriften, den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen sowie den freiwilligen Einkaufszahlungen inklusive Verzinsung.
Die Altersgutschrift wird gemeinsam von Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanziert und jährlich dem Alterskonto der versicherten Person gutgeschrieben. Die Höhe der Altersgutschrift ist altersabhängig und wird in Prozenten des versicherten Lohns bestimmt.
Alterskapital bedeutet dasselbe wie Altersguthaben.
Eine Altersleistung wird bei Erreichen des Rentenalters von der Pensionskasse erbracht. Dazu gehören eine Altersrente und allenfalls eine Pensionierten-Kinderrente. Ein Viertel des BVG-Altersguthabens kann als einmaliges Kapital bezogen werden. Je nach Vorsorgereglement sind auch höhere Einmalbezüge möglich.
Leistung, die ab dem Rentenalter von der Pensionskasse erbracht wird. Das angesparte BVG-Altersguthaben wird mit dem BVG-Umwandlungssatz in eine Altersrente umgewandelt. Die BVG-Rente wird bis zum Lebensende bezahlt.
Eine Anlagestiftung bietet fondsähnliche Anlageprodukte an. Diese sind schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen der 2. sowie der 3. Säule vorbehalten. Übrigens: Die Allianz Suisse hat auch eine Anlagestiftung.
Anlagevorschriften sind gesetzliche Bestimmungen, die die Anlage des Vermögens der Pensionskassen und Lebensversicherungsgesellschaften regeln. Sie definieren zulässige Anlagen und einzelne Begrenzungen.
Der anrechenbare Lohn entspricht dem AHV-pflichtigen Jahreslohn. Er bildet die Basis für die Berechnung des versicherten BVG-Lohns.
Hat ein Arbeitgeber keine eigene Pensionskasse, schliesst er sich mit einem Anschlussvertrag einer Sammelstiftung oder einer Gemeinschaftseinrichtung an. Der Anschlussvertrag umschreibt die gegenseitigen Rechte und Pflichten und regelt die Dauer, die Kündigung und die Auflösungsmodalitäten.
Mit einem zweckgebundenen Konto bei der Pensionskasse kann der Arbeitgeber eine Beitragsreserve für die kommenden Jahre bilden. Solche Einzahlungen dürfen ausschliesslich für Zahlungen der Arbeitgeberbeiträge verwendet werden.

Arbeitgeber haben die Pflicht, sich einer Pensionskasse anzuschliessen. Haben sie dies versäumt, sind ihre Angestellten über die Auffangeinrichtung versichert. Einzelne Personen, die nicht unter das BVG-Obligatorium fallen, können sich auch freiwillig der Auffangeinrichtung anschliessen – zum Beispiel bei einem geringen Einkommen. 

An diese Einrichtung müssen zudem jene Freizügigkeitsleistungen überwiesen werden, die sonst nirgendshin überwiesen werden können. Etwa, weil die versicherte Person keine Kontoangaben hinterlegt hat.

Siehe dazu den Eintrag zur Freizügigkeitsleistung.
Ab dem Erreichen der Pensionierung wird im Normalfall eine monatliche Rente ausgezahlt. Es ist aber auch möglich, statt einer Rente das Kapital teilweise oder ganz zu beziehen. Für die genauen Bestimmungen zu Kapitalauszahlungen ist grundsätzlich das Vorsorgereglement massgebend. Siehe dazu auch Altersleistung und Kapitalauszahlung.
Im Gegensatz zur teilautonomen Pensionskasse trägt diese Vorsorgeeinrichtung die Risiken Alter, Tod und Invalidität vollständig selbst.
Sollten Angestellte durch Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig werden, muss ab einem bestimmten Zeitpunkt weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer Pensionskassenbeiträge zahlen. Der Vorsorgeschutz für die Risiken Alter, Tod und Invalidität bleibt aber weiterhin gewährleistet. 
Im Unterschied zum Leistungsprimat sind hier die zu bezahlenden Altersbeiträge im Voraus festgelegt – und zwar im Bezug zum versicherten Lohn. Aus dem angesparten Guthaben ergibt sich die Altersleistung bei Pensionierung. Das angewendete Primat wird im Vorsorgereglement der jeweiligen Pensionskasse festgelegt.
Wird auch als 2. Säule bezeichnet. Die Leistungen aus der beruflichen Vorsorge sollen zusammen mit der AHV/IV die Fortsetzung des gewohnten Lebensstandards angemessen ermöglichen.
Bundesamt für Sozialversicherungen.
Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Dieses Gesetz regelt die Vorschriften rund um die berufliche Vorsorge bei einer Pensionskasse.
Der BVG-Abzug oder BVG-Beitragist der Pensionskassenbeitrag, der monatlich vom Lohn abgezogen wird. Der Beitrag setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen, wie Spar-, Risiko-, Kosten- und Sicherheitsfondsbeitrag. Insbesondere der Sparbeitrag des BVG-Abzugs ist nach Alter, Lohn und dem gemäss Vorsorgeplan definierten Prozentsatz fürs Sparen unterschiedlich. Die Beiträge werden vom Arbeitgeber und den Angestellten finanziert, der Sparbeitrag wird dem Alterskonto der versicherten Person gutgeschrieben. Mehr über die Beitragskomponenten und wie der BVG-Abzug berechnet wird, können Sie in unserem Ratgeber zur 2. Säule lesen.
Damit eine Person obligatorisch BVG-versichert ist, muss sie bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn über der sogenannten BVG-Eintrittsschwelle erzielen. Im Jahr 2024 sind das CHF 22 050.–.
Der BVG-Lohn ist der gesetzlich zu versichernde Lohn. Er entspricht dem massgebenden AHV-Jahreslohn abzüglich des sogenannten Koordinationsabzugs. Deshalb wird der versicherte BVG-Lohn auch koordinierter Lohn genannt. Ausserdem ist der BVG-Lohn bei der gesetzlichen BVG-Obergrenze limitiert.
Bezeichnet die BVG-Leistungen, die nach Gesetz erbracht werden müssen.
Die BVG-Obergrenze entspricht der dreifachen maximalen AHV-Jahresrente bzw. CHF 88 200.– (Stand 2024). Der Lohnanteil, der diese Grenze übersteigt, ist gemäss BVG nicht obligatorisch versichert. Er kann aber im Rahmen einer überobligatorischen Vorsorge freiwillig versichert werden.
Das BVG als Bundesgesetz enthält unter anderem Mindestvorschriften, die von den Pensionskassen einzuhalten sind. Den Pensionskassen steht es jedoch frei, auch über diese Mindestvorschriften hinausgehende Leistungen zu versichern – dies nennt man überobligatorische Vorsorge.
Ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres sind AHV-pflichtige Angestellte grundsätzlich in der BVG-Pensionskasse obligatorisch zu versichern. Vorausgesetzt, Sie stehen in einem unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnis, das länger als drei Monate dauert, und Ihr Jahreslohn beträgt mehr als die BVG-Eintrittsschwelle von CHF 22 050.– (Stand 2024).
Der Deckungsgrad bezeichnet das Verhältnis zwischen dem vorhandenen und dem benötigten Vermögen zur Finanzierung der Leistungen. Bei einem Deckungsgrad von 100 % sind die Verpflichtungen vollständig gedeckt. Sind die Verpflichtungen einer Pensionskasse höher als ihr Vermögen, befindet sie sich in einer Unterdeckung und muss saniert werden – zum Beispiel über Sanierungsbeiträge.
Synonym für den Versicherungsnehmer einer Pensionskasse. Dabei spielt es keine Rolle, ob er aktiv versichert, also noch erwerbstätig ist, oder schon Rentner.
In der Schweiz beruht die Vorsorge für Alter, Invalidität und Tod auf 3 Säulen. Die 1. Säule ist die staatliche Vorsorge (AHV/IV). Die 2. Säule ist die berufliche Vorsorge (BVG/UVG). Die 3. Säule ist die private Vorsorge – auch Selbstvorsorge genannt. Sie kann die 1. und die 2. Säule bis zur persönlichen Wunschvorsorge ergänzen.
Überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner haben im BVG die gleiche Rechtsstellung wie Witwer bzw. Witwe.
Vorsorgelücken, die durch Lohnerhöhungen oder fehlende Versicherungsjahre entstanden sind, können durch eine freiwillige Einlage eingekauft werden. Der maximal mögliche Einkaufsbetrag wird vom Vorsorgereglement bestimmt.
Betrag, mit dem Vorsorgelücken eingekauft werden, die durch Lohnerhöhungen oder fehlende Versicherungsjahre entstanden sind.
Anspruch auf Altersleistungen hat man ab 65. Abweichend davon kann im Vorsorgereglement der jeweiligen Pensionskasse festgehalten werden, dass die Pensionierung ab Alter 58 und spätestens ab Alter 70 möglich ist. In diesem Fall wird der BVG-Umwandlungssatz entsprechend angepasst.
Das Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge enthält Bestimmungen, die den Ein- und Austritt aus einer Pensionskasse sowie den Vorsorgeausgleich durch eine Scheidung regeln.
Die Freizügigkeitsleistung wird auf ein Konto bei einer Freizügigkeitsstiftung eingezahlt, falls nicht sofort eine neue Arbeitsstelle angetreten und eine neue Pensionskasse angegeben wird. Alternativ kann das Guthaben auch auf eine Freizügigkeitspolice bei einer Lebensversicherungsgesellschaft einbezahlt werden.
Die Freizügigkeitsleistung – auch Austrittsleistung genannt – ist das vorhandene Altersguthaben, das den Versicherten beim Austritt aus der Pensionskasse mitgegeben wird. Zum Beispiel bei einem Stellenwechsel.
Bei einer Freizügigkeitspolice handelt es sich um eine prämienfreie Versicherung bei einer Lebensversicherungsgesellschaft. Sie bildet eine Alternative zum Freizügigkeitskonto.
Wenn eine versicherte Person eine Pensionskasse verlässt und nicht in eine neue Pensionskasse eintritt, muss die Austrittsleistung laut Freizügigkeitsgesetz (FZG) auf eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen werden – entweder mittels einer Freizügigkeitspolice bei einer Versicherung oder eines Freizügigkeitskontos bei einer Bank.
Eine Gemeinschaftsstiftung ist eine Pensionskasse, der mehrere Arbeitgeber angeschlossen sind. Meistens handelt es sich dabei um Berufsverbände, die ihren Versicherten einheitliche Vorsorgelösungen anbieten.
Wird eine Person mit Kindern erwerbsunfähig, kann zusätzlich zu einer Invalidenrente auch eine Invaliden-Kinderrente fällig werden. Invaliden-Kinderrenten betragen 20 % der BVG-Invalidenrente und werden für Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr ausbezahlt – oder bis zum Abschluss der Ausbildung, maximal bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs.
Wird eine Person erwerbsunfähig, so wird eine BVG-Invalidenrente fällig. Der Invaliditätsgrad muss mindestens 40 % betragen, damit eine Rente ausbezahlt wird.
Steht als Abkürzung für Invalidenversicherung, die auf dem Bundesgesetz (IVG) beruht. Zusammen mit der AHV bildet sie die 1. Säule des 3-Säulen-Konzepts. Die IV ist eine obligatorische Sozialversicherung und deckt das Existenzminimum bei Invalidität ab.
Wird eine Person invalide, erzielt sie meist ein geringeres Einkommen als zuvor. Dieses wird mit dem vorherigen Einkommen verglichen. Die Lohneinbusse ergibt den Invaliditätsgrad. Der Invaliditätsgrad muss laut IV mindestens 40 % betragen, damit eine Invalidenrente ausbezahlt wird.
Informationen zur Kadervorsorge finden sie bei der überobligatorischen Vorsorge.
Ein Kapitalbezug ist eine einmalige Auszahlung der Leistung anstelle einer Altersrente. Als einmaliges Kapital kann mindestens ein Viertel des BVG-Altersguthabens bezogen werden. Je nach Vorsorgereglement sind auch Einmalbezüge bis zu 100 % des Altersguthabens möglich.
Im Gegensatz zum Umlageverfahren in der AHV wird beim Kapitaldeckungsverfahren im BVG für jede versicherte Person ein individuelles Altersguthaben angespart. 
Der BVG-Koordinationsabzug wird vom AHV-Jahreslohn abgezogen, um den versicherten BVG-Lohn zu bestimmen. Der versicherte BVG-Lohn wird auch koordinierter Lohn genannt. Der Koordinationsabzug beträgt derzeit 7/8 der maximalen AHV-Rente bzw. CHF 25 725.– (Stand 2024).
Der koordinierte Lohn gemäss BVG entspricht dem BVG-Lohn.
Im Unterschied zum Beitragsprimat ist hier die Altersleistung bei Pensionierung festgelegt – zum Beispiel soll die Altersrente 60 % des letzten Lohns betragen. Daraus ergeben sich die zu bezahlenden Sparbeiträge. Das angewendete Primat wird im Vorsorgereglement der jeweiligen Pensionskasse festgelegt.
Der BVG-Mindestlohn beträgt CHF 22 050.– (Stand 2024). Man spricht dabei auch von der BVG-Eintrittsschwelle.
Zinssatz, zu dem die Pensionskassen die Altersguthaben der obligatorischen Vorsorge mindestens verzinsen müssen.
Unter Nachhaltigkeit versteht man die Nutzung von Ressourcen in einer Art und Weise, dass sie sich erneuern bzw. in ihren wesentlichen Eigenschaften erhalten bleiben können. Nachhaltig Anlegen bedeutet, bei Kapitalanlagen ökologische und soziale Aspekte ebenso wie gute Unternehmensführung zu berücksichtigen.
In der obligatorischen beruflichen Vorsorge besteht das oberste Organ einer Vorsorgeeinrichtung zu gleichen Teilen aus Vertretern des Arbeitgebers und der Angestellten.
Wird eine Person mit Kindern pensioniert, kann zusätzlich zu ihrer Altersrente auch eine Pensionierten-Kinderrente fällig werden. Sie beträgt 20 % der Altersrente und wird für Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr ausbezahlt – oder bis zum Abschluss der Ausbildung, maximal bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs.
Institution, die wiederkehrende Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenleistungen entrichtet. Anderer Begriff für Vorsorgeeinrichtungen.
Bei der Berechnung des voraussichtlichen Altersguthabens bis zur Pensionierung wird ein Zinssatz angenommen. Dies ist der Projektionszinssatz. Er kann von der effektiven Verzinsung abweichen.
Das voraussichtliche Altersguthaben zum Zeitpunkt der Pensionierung.
Vorsorgeeinrichtung, die BVG-Mindestleistungen garantiert bzw. versichert. Sie muss im BVG-Register bei der Aufsichtsbehörde eingetragen sein.
Die Risikobeiträge für Invalidität und Tod werden bereits ab dem 17. Altersjahr (sofern BVG-pflichtig) erhoben. Der Sparprozess für das Alter beginnt ab dem 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahrs.
Eine Sammelstiftung, oder auch Sammeleinrichtung genannt, ist eine Vorsorgeeinrichtung, der mehrere Arbeitgeber angeschlossen sind. Für jeden angeschlossenen Arbeitgeber wird eine eigene Rechnung geführt, und für jeden angeschlossenen Arbeitgeber besteht ein eigener Leistungs- und Finanzierungsplan. BVG-Sammelstiftungen werden von Versicherungsgesellschaften, Banken oder anderen Anbietern geführt.
Bei einer Unterdeckung kann die Vorsorgeeinrichtung als Sanierungsmassnahme vom Arbeitgeber und von den Versicherten einen zusätzlichen Beitrag erheben. 
Ist eine Vorsorgeeinrichtung in einer Unterdeckung, so müssen angemessene Sanierungsmassnahmen beschlossen werden, um diese zu beseitigen. Die genauen Bestimmungen werden im Vorsorgereglement festgehalten. Die Versicherten müssen darüber informiert werden.
Von der Vorsorgeeinrichtung gebildete Reserve, um den Risikoverlauf auszugleichen – etwa bei mehr Vorsorgefällen als angenommen oder bei Schwankungen der Kapitalanlagen.
Zentrale Institution mit besonderen Aufgaben in der beruflichen Vorsorge. Ihr Hauptzweck ist die Absicherung der Vorsorgeguthaben im Insolvenzfall.
Oberstes Organ einer als Stiftung organisierten Vorsorgeeinrichtung. Durch die paritätische Vertretung setzt er sich in der Regel je zur Hälfte aus Arbeitgeber- und aus Arbeitnehmervertretern zusammen.
Mit dem technischen Zinssatz wird das zurückgestellte Kapital für die Rentenzahlungen verzinst. Seine Höhe hängt von der erwarteten Entwicklung der Finanzmärkte ab. Der technische Zinssatz unterscheidet sich vom aktuellen Zinssatz, zu dem Altersguthaben verzinst werden.
Vorsorgeeinrichtungen, die Risiken aufteilen. Zum Beispiel wird das Risiko Alter selbst verwaltet und die Risiken Tod und Invalidität einer Lebensversicherung übergeben.
Obligatorische Hinterlassenen- und Invalidenrenten werden nach Anordnung des Bundesrats der Preisentwicklung angepasst.
Stirbt eine versicherte Person vor der Pensionierung, kann ein freiwillig versichertes Todesfallkapital ausbezahlt werden.
Seit das Partnerschaftsgesetz am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, sind überlebende gleichgeschlechtliche eingetragene Partnerinnen und Partner dem Witwer bzw. der Witwe im BVG gleichgestellt. Für eingetragene Partnerschaften gelten die gleichen BVG-Bestimmungen wie für Ehegatten.
Bei der Auszahlung von Leistungen dürfen die Vorsorgeeinrichtungen die Leistungen anderer Sozialversicherungen und die verbleibenden Einkünfte berücksichtigen. Übersteigen die gesamten Leistungen das Einkommen, das ohne Invalidität oder Todesfall erzielt worden wäre, spricht man von einer Überentschädigung. In diesem Fall darf die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen kürzen. Das Vorsorgereglement ist massgebend.
Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG definiert, welche Angestellten in einer Vorsorgeeinrichtung versichert sein müssen und welche Leistungen die Vorsorgeeinrichtungen mindestens erbringen müssen. Leistungen, die über das BVG-Obligatorium hinausgehen, entsprechen der überobligatorischen beruflichen Vorsorge. Diese kann freiwillig versichert werden.
Eine Vorsorge wird als umhüllend bezeichnet, wenn sie über den Bereich des BVG-Obligatoriums hinausgeht. Das heisst, dass neben dem BVG-Obligatorium auch überobligatorische Leistungen versichert sind.
Im Unterschied zur beruflichen Vorsorge BVG, die nach dem Kapitaldeckungsverfahren konzipiert ist, basiert die AHV auf dem Umlageverfahren. Das bedeutet, dass die Leistungen, die ein Versicherter nach seiner Pensionierung beziehen kann, nicht individuell vorfinanziert sind, sondern aus den laufenden Prämienzahlungen aller Versicherten finanziert werden.
Mit dem Mindestumwandlungssatz wird das BVG-Alterskapital (Altersguthaben) zum Zeitpunkt der Pensionierung in eine lebenslange Altersrente umgewandelt. Die Höhe des BVG-Umwandlungssatzes ist gesetzlich vorgeschrieben.
Sind die Verpflichtungen einer Vorsorgeeinrichtung höher als ihr Vermögen, so befindet sich die Vorsorgeeinrichtung in einer Unterdeckung und muss saniert werden. Siehe auch Deckungsgrad.
Grundlage für die Festlegung der Beiträge und Leistungen. Der versicherte Lohn gemäss BVG entspricht dem AHV-Jahreslohn, abzüglich des Koordinationsabzugs unter Berücksichtigung der BVG-Obergrenze. Ein Vorsorgereglement kann eine andere, überobligatorische Definition des versicherten BVG-Lohns beinhalten.
Der persönliche Ausweis dient der Information der Versicherten in der beruflichen Vorsorge. Er zeigt auf, welche Leistungen im Alter, bei Invalidität und im Todesfall voraussichtlich ausbezahlt werden. Zusätzlich gibt er Auskunft über die Höhe der persönlichen Beiträge.
Bezeichnet das Modell der Sammelstiftungen, in denen die Lebensversicherer sämtliche Risiken wie Alter, Tod und Invalidität versichern. Für angeschlossene Unternehmen kann somit keine Unterdeckung entstehen.
Jeder Arbeitgeber muss entweder eine eigene Vorsorgeeinrichtung haben oder sich einer bestehenden Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung anschliessen. Dabei wird zwischen drei Typen unterschieden, die unterschiedliche Risiken tragen: Autonome Vorsorgeeinrichtungen, Teilautonome Vorsorgeeinrichtungen und vollversicherte Vorsorgeeinrichtungen.
In einem Vorsorgeplan wird die konkrete Vorsorgelösung definiert. Eine Stiftung kann mehrere Vorsorgepläne zur Auswahl anbieten.
Im Vorsorgereglement sind die detaillierten Leistungen und Bestimmungen zum gewählten Vorsorgeplan beschrieben.
Eine vorzeitige Pensionierung ist frühestens mit 58 Jahren möglich, soweit das Vorsorgereglement diese Möglichkeit vorsieht. Jedoch führt dies zu einer Reduktion der Leistungen. Die Reduktion kann durch zusätzliche Einkaufsleistungen ausgeglichen werden. Auch hier kommt es auf das Vorsorgereglement an.
Die Kinder der verstorbenen Person haben Anspruch auf eine Waisenrente. Die Waisenrente beträgt 20 % der Invaliden- bzw. der Altersrente und wird für Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr ausbezahlt – oder bis zum Abschluss der Ausbildung, maximal bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs.
Laut Gesetz hat der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er oder sie beim Tod für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss. Oder wenn er oder sie älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat. Das Vorsorgereglement kann vorteilhaftere Voraussetzungen für den Bezug einer Witwen- oder Witwerrente vorsehen.
Zur Finanzierung von Wohneigentum zur Selbstnutzung (ausser Ferienwohnungen) können Vorsorgevermögen aus der Pensionskasse oder der Säule 3a vorbezogen oder verpfändet werden. Ein Vorbezug kann die Vorsorgeleistungen reduzieren.
Eliane, Segmentmanagerin Einzelleben, Allianz Suisse
Eliane
Senior Segmentmanagerin Unternehmenskunden

Eliane hat einen Master in Business Administration und über 14 Jahre Versicherungserfahrung. In Ihrer Freizeit bereitet sie sich auf den nächsten Rugby-Match vor oder cruist auf ihrem Motorrad durch die Schweiz.
FAQ
Ja, wie in der ersten Säule können auch in der Beruflichen Vorsorge Vorsorgelücken entstehen. Etwa wenn man länger Teilzeit arbeitet oder eine berufliche Auszeit nimmt. Ob Sie selbst von Vorsorgelücken betroffen sind und wie Sie diese schliessen, erfahren Sie bei einer unverbindlichen Beratung

Laut Gesetz sind alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die AHV-pflichtig sind und im Jahr über CHF 22 050.– (Stand 1.1.2024) verdienen, in einer Pensionskasse obligatorisch versichert.

Menschen ohne Arbeit, die Arbeitslosengeld beziehen und den massgebenden Tageslohn übersteigen, sind bei Tod und Invalidität über die Auffangeinrichtung versichert.

Wer nicht obligatorisch versichert ist, kann sich freiwillig innerhalb der 2. Säule versichern. Dazu gehören etwa Selbständigerwerbende oder Arbeitnehmer in mehreren Arbeitsverhältnissen, die in einem oder mehreren dieser Arbeitsverhältnissen den Eintrittslohn nicht erreichen. 

Es kommt auf Ihren jeweiligen Jahreslohn an: Wenn Sie bei einem Arbeitgeber mehr als die Eintrittsschwelle von CHF 22 050.– (Stand 01.01.2024) verdienen, sind Sie in dessen Pensionskasse versichert.

Falls Sie bei mehreren Arbeitgebern arbeiten und bei jedem weniger als CHF 22 050.– verdienen, sind Sie nicht obligatorisch versichert – und zwar auch dann nicht, wenn Sie zusammengezählt mehr als CHF 22 050.– verdienen.

Gewisse Arbeitgeber verzichten deshalb mittlerweile auf die Eintrittsschwelle oder reduzieren diese, um für Teilzeitarbeitende attraktiver zu werden. 

Für Angestellte mit einem AHV-pflichtiges Einkommen ist die zweite Säule, also die Berufliche Vorsorge, gesetzlich vorgeschrieben. Wer selbstständig ist, kann selbst entscheiden, ob er oder sie sich in der zweiten Säule versichern will. 

Wenn eine im BVG versicherte Person mindestens 40% invalide wird, hat er oder sie Anspruch auf eine Invalidenrente aus der Pensionskasse. Hinzu kommen Leistungen aus der 1. Säule. 

Die Invalidenrente berechnet sich aufgrund des vorhandenen Altersguthabens zum Zeitpunkt der Invalidität. Dazu kommen die zukünfitgen Altersgutschriften ohne Zins. Die Invalidenrente beträgt 6,8 % des so berechneten Wertes.

Hat die invalide Person Kinder, so hat sie zusätzlich Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente. Diese entspricht 20 % der Invalidenrente und wird bis zum 18. Geburtstag des Kindes ausbezahlt oder bis zum Abschluss der Ausbildung – längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs.

Sofern vom Reglement vorgesehen, zahlt die Pensionskasse Die Pensionskasse zahlt ausserdem die Altersbeiträge für die invalide Person weiter. Und zwar solange, bis die Person wieder arbeitsfähig ist oder pensioniert wird. 

EINEN TERMIN, BITTE!
Die optimale Versicherung für Sie? Finden wir bei einem persönlichen Termin. 
DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN

Berufliche Vorsorge
Für die Zukunft Ihres Unternehmens ist gesorgt. Für die Zukunft Ihrer Mitarbeitenden auch?

Vorsorge- und Lebensversicherungen
Man kann gar nicht früh genug an später denken. Die passende finanzielle Absicherung finden Sie hier. Unsere Lösungen im Überblick.
Das 3-Säulen-System ist weltweit einzigartig. Wir haben das Vorsorgesystem der Schweiz für Sie einfach erklärt.
Folgen Sie uns