Als Unternehmer sind Sie dafür verantwortlich, dass Ihre Angestellten richtig versichert sind. Das heisst, Sie müssen eine Unfallversicherung und bei Vorliegen gewisser Mindestvoraussetzungen eine berufliche Vorsorge abschliessen. Weitere obligatorische Sozialversicherungen sind die Arbeitslosenversicherung und die 1. Säule mit AHV, IV und EO. Zudem empfiehlt sich eine freiwillige Krankentaggeldversicherung für Ihre Angestellten.
Ob Sozialversicherungen für Sie als Inhaber obligatorisch sind, hängt von der Rechtsform Ihres Start-ups ab:
Die berufliche Vorsorge wird auch BVG, 2. Säule oder Pensionskasse genannt. Alle Angestellten, die in die AHV einzahlen und jährlich über CHF 21 510.– (Stand 01.01.2022) verdienen, müssen in einer Pensionskasse für folgende Risiken versichert werden:
Selbstständig Erwerbende sind nicht obligatorisch versichert. Sie können sich aber freiwillig in der 2. Säule versichern.
Neben der beruflichen Vorsorge müssen Sie als Arbeitgeber auch eine Unfallversicherung für Ihre Angestellten abschliessen. Sie zahlt bei Unfällen innerhalb und ausserhalb des Unternehmens und deckt maximal 80 % des letzten Lohns. Allerdings nur bis zum sogenannten UVG-Maximum je Person und Jahr von CHF 148 200 (Stand 01.01.2022). Diese Lücke können Sie mit einer UVG-Zusatzversicherung schliessen.
Für Selbstständige ist die Unfallversicherung zwar nicht Pflicht – macht aber trotzdem Sinn. Und auch für Familienmitglieder, die im Unternehmen mithelfen, aber keinen Barlohn beziehen und keine AHV-Beiträge bezahlen.
Falls Ihre Angestellten krank werden, sind Sie gesetzlich verpflichtet, den Lohn weiterzuzahlen. Zwar ist die Lohnfortzahlung zeitlich begrenzt, aber es kann für Sie trotzdem teuer werden. Hier entlastet eine Krankentaggeldversicherung.
Auch für Start-ups macht eine Krankentaggeldversicherung Sinn. Denn wenn Sie als Inhaber einer AG oder einer GmbH oder Ihre Angestellten ausfallen, leiden nicht nur Sie – sondern auch Ihr Unternehmen. Lohnen kann sich eine Krankentaggeldversicherung aber auch für Sie als Selbständigerwerbenden ohne Angestelltenstatus, da die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht nur für Arbeitnehmer gilt.