Alles Gute.
Unsere
Krankentaggeldversicherung.

Als Arbeitgeber sind Sie gesetzlich verpflichtet, den Lohn weiterzuzahlen, wenn Ihre Angestellten krank werden (OR 324a). Ohne die richtige Versicherung kann das zu einer finanziellen Belastung werden. Mit unserer Krankentaggeldversicherung für Arbeitgeber sind Sie auf der sicheren Seite. 
DAS IST DRIN 

Wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter krankheitsbedingt ausfällt, ist das schon schlimm genug. Unsere Krankentaggeldversicherung, auch Lohnausfallversicherung genannt, sorgt dafür, dass zur fehlenden Arbeitskraft nicht auch noch eine finanzielle Belastung hinzukommt. Nach der vereinbarten Wartefrist erhalten Sie als Arbeitgeber die versicherten Krankentaggeldleistungen, um den Lohn weiterhin bezahlen zu können. Und zwar in der Regel bis zu 730 Tage lang.

Falls der oder die erkrankte Mitarbeitende Anspruch auf Leistungen aus der Invalidenversicherung (1. Säule) hat, werden diese für gewöhnlich nach einem Jahr ausbezahlt und mit den Leistungen der Krankentaggeldversicherung bis zur vereinbarten Höhe koordiniert. Eine zusätzliche Invalidenrente aus dem BVG (2. Säule) kann unter bestimmten Voraussetzungen während der Auszahlung des Krankentaggelds aufgeschoben werden.
Grafik: Krankentaggeldversicherung Leistungen
Sie als Arbeitgeber bestimmen, in welcher Höhe die Krankentaggelder ausbezahlt werden sollen. Zum Beispiel 80, 90 oder 100 % des zuletzt ausbezahlten Lohnes.
Legen Sie die Wartefrist bis zur ersten Auszahlung des Krankentaggeldes selbst fest – zum Beispiel 14, 30 oder 60 Tage. Mit der Wahl einer längeren Wartefrist sinkt die Höhe der zu bezahlenden Prämie.
Wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter infolge einer Krankheit stirbt, sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, den Lohn an die Hinterbliebenen für eine gewisse Zeit weiterzuzahlen. Mit einer Zusatzversicherung können Sie auch hier beruhigt sein.
Wenn Sie die gesetzliche Mutterschaftsentschädigung gemäss EOG (Erwerbsersatzgesetz) für Ihre Mitarbeiterinnen bezüglich Höhe und/oder Dauer ergänzen möchten, können Sie diese Leistungen unkompliziert mitversichern. 
Zusatzdienstleistungen zur Krankentaggeld-Versicherung
Möchten Sie als Selbständigerwerbende oder Selbständigerwerbender auch bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Unfällen abgesichert sein? Dann können Sie im Rahmen Ihrer Summenversicherung nebst dem Krankentaggeld auch ein Unfalltaggeld einschliessen.  
Als Inhaberin oder Inhaber eines Betriebs zahlen Sie sich selbst keinen regelmässigen Lohn aus? Oder gibt es Angestellte in Ihrem Unternehmen mit besonderem Verdienst? Dann können Sie eine fixe (Lohn-)Summe versichern, welche unabhängig vom effektiven Lohn erbracht wird. 
FAQ
Nein. Die Krankentaggeldversicherung ist eine freiwillige Versicherung. Eine Taggeldversicherung ist jedoch für Unternehmen – insbesondere mit Angestellten – empfehlenswert, um dem Risiko der gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht zu begegnen. In einzelnen Branchen (z. B. Bauhauptgewerbe) schreibt der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) vor, dass in der Schweiz eine Krankentaggeldversicherung bestehen muss.
Der Arbeitgeber zahlt im Rahmen der abgeschlossenen Versicherung die Prämien für das Krankentaggeld. In der Praxis werden aber oft bis zu 50 % der Prämie für die Taggeldversicherung via Abzug vom Bruttolohn (analog AHV-Beiträge) durch die Arbeitnehmenden getragen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sowohl eintretende als auch austretende Arbeitnehmende zu informieren, was im Versicherungsvertrag steht. Bei einem Abschluss einer Krankentaggeldversicherung stellen wir Ihnen entsprechende Unterlagen zur Verfügung. Für austretende Angestellte ist es vor allem wichtig, sie auf das Recht zur Weiterführung des Versicherungsschutzes als Einzelversicherung aufmerksam zu machen, sofern ihnen dieses zusteht. Eine Ein- und Austrittsmeldung von einzelnen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern ist grundsätzlich nicht notwendig. 
Wird eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter krank und deshalb arbeitsunfähig, muss sie oder er dies dem Arbeitgeber umgehend melden und ein ärztliches Arbeitsunfähigkeitszeugnis einreichen. Der Arbeitgeber wiederum muss dies innerhalb der geltenden Fristen der Versicherung melden und das Arbeitsunfähigkeitszeugnis weiterleiten. Weitere Pflichten im Zusammenhang mit einem Krankheitsfall finden Sie in den geltenden Bedingungen Ihrer Taggeldversicherung.
Solange die versicherte Person angestellt ist, wird das Krankentaggeld in der Regel an den Arbeitgeber überwiesen. Der Arbeitgeber bezahlt seinen Mitarbeitenden den Lohn im Rahmen der arbeitsvertraglichen Bestimmungen.
Das Krankentaggeld wird bis max. 730 Tage, abzüglich vereinbarter Wartefrist, ausbezahlt. Sofern Ihr Unternehmen einem Gesamtarbeitsvertrag untersteht, kann die Leistungsdauer angepasst werden. 
Sofern die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während des Arbeitsverhältnisses erkrankt, wird ein bestehendes Krankentaggeld in gewissen Fällen auch nach dem Austritt aus dem Betrieb geleistet – wenn nötig bis zur maximalen Leistungsdauer.
Ja. Ausgetretene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, den Versicherungsschutz gemäss der bisherigen Taggeldversicherung als Einzelversicherung weiterzuführen. Bei Arbeitslosigkeit ist eine möglichst rasche Anmeldung beim zuständigen regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) erforderlich. Mehr Informationen finden Sie im Merkblatt, welches den austretenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern beim Austritt aus dem versicherten Betrieb zur Verfügung gestellt werden muss. In diesen Unterlagen sind die Frist zur Anmeldung sowie weitere wichtige Informationen aufgeführt.

Wer in seinem Haushalt eine Reinigungskraft beschäftigt, ist verpflichtet, sie gegen Berufsunfälle zu versichern. Eine Unfallversicherung kann bei einer privaten Versicherung oder bei der Anmeldung über die Ausgleichskasse abgeschlossen werden. Die Prämien hängen vom Arbeitspensum ab, betragen aber mindestens 100 Franken pro Jahr. Eine zusätzliche Krankentaggeldversicherung ist in diesem Fall ebenfalls sinnvoll. 


Bei Krankheit gilt: Kann eine Haushaltshilfe nicht zur Arbeit kommen, so hat sie – wie andere Angestellte auch – dennoch den Lohn für eine bestimmte Zeit zugut. Für wie lange, hängt davon ab, wie lange sie schon beim Arbeitgeber arbeitet und in welchem Kanton sie tätig ist. Denn auf Arbeitsverhältnisse von Haushilfen kommen kantonale Vorschriften zur Anwendung, die sogenannten «Normalarbeitsverträge». Dort ist geregelt, wie lange im Krankheitsfall der Arbeitgeber den Lohn weiterbezahlen muss. Die Regelungen sind sehr unterschiedlich.

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