Ein Arbeitnehmer meldete sich am 2. Januar frühmorgens telefonisch krank. Der Arbeitsvertrag regelte nicht, ab wann ein Arztzeugnis einzureichen war. Am 5. Januar und am 10. Januar konsultierte der Arbeitnehmer seinen Arzt, der ihn rückwirkend per 2. Januar krankschrieb. Am 10. Januar überbrachte der Arbeitnehmer einem Kollegen am Arbeitsort das Arztzeugnis. Am 12. Januar erhielt der Arbeitnehmer eingeschrieben die mit 9. Januar datierte fristlose Kündigung wegen unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit. Im Begleitbrief führte der Arbeitgeber aus, das Arztzeugnis könne nicht akzeptiert werden. In den folgenden Monaten blieb der Arbeitnehmer arbeitsunfähig.
(Sachverhalt aus Urteil Bundesgericht vom 24. Dezember 2010, 4A_517/2010)
Vorneweg: Das Gericht hat die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber als ungerechtfertigt beurteilt und damit ein weiteres Mal bestätigt, dass die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung sehr hoch sind. Entsprechend risikobehaftet ist es für den Arbeitgeber, eine solche ausserordentliche Kündigung auszusprechen.