Verdeckter Transportschaden.
Wer haftet?

  • Je nach Transportmittel und Bestimmungsland gelten andere Gesetze.
  • Durch gewisse Bedingungen wird ein allfälliger Schaden möglicherweise nicht vollständig ersetzt.
  • Unsere Transportversicherung ersetzt den vollen Warenwert, unabhängig von allfälligen Haftungslimiten.
  • Dank unserem internationalen Allianz Netzwerk können wir unsere Kundinnen und Kunden weltweit unterstützen.
Beim Transport von Waren kommt es immer wieder zu Beschädigungen, Verlusten oder Diebstählen. Hier stellt sich aus Sicht der Kundinnen und Kunden rasch die Frage, wer für den entstandenen Schaden und den daraus resultierenden finanziellen Verlust aufkommt.
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Die Gesetzgebung und die Haftungsgrundlagen ändern je nach Transportmittel und/oder Bestimmungsland. Daher ist es sehr aufwändig, bei einem Transportschaden die Haftungslimiten der einzelnen Verkehrsträger abzuklären und die damit verbundenen Verhandlungen zu führen. Die Allianz kann durch ihre internationale Vernetzung jederzeit auf Expertinnen und Experten zurückgreifen – und somit die Kundinnen und Kunden optimal unterstützen.
Die Entschädigungen im Schadenfall sind zwar im Schweizerischen Obligationenrecht geregelt, allerdings dürfen diese durch eigene Bedingungen eingeschränkt, aber nicht ganz wegbedungen werden. Ebenfalls ist es möglich, dass gewisse Verbandsbedingungen als Grundlage genutzt werden, die die Haftung ebenfalls einschränken. In diesen Fällen wird ein Transportschaden möglicherweise nicht vollständig ersetzt. Durch den Abschluss einer Transportversicherung kann sich der Käufer oder Verkäufer davor schützen, dass ein Transportschaden nach dem anwendbaren lokalen Recht oder einer vertraglichen Abmachung nicht oder nur teilweise ersetzt wird. Die Transportversicherung entschädigt jeweils den vollen Warenwert, unabhängig von allfälligen Haftungslimiten.

Schauen wir uns anhand eines konkreten Beispiels an, wie wir Sie bei einem Transportschaden unterstützen:

Ein auf Maschinenbau spezialisiertes Familienunternehmen musste auf Verlangen eines Käufers eine Produktionsanlage ausnahmsweise per Luftfracht spedieren. Die Anlage wurde nach Auffassung des Familienunternehmens luftfrachttauglich verpackt und traf ohne sichtbare Transportschäden am Bestimmungsort ein.

Das Auspacken und der Testlauf verlaufen ohne Zwischenfälle, und die Maschine wird in Betrieb genommen. Einige Wochen später wird bei der gelieferten Maschine eine technische Störung diagnostiziert. Ist es ein Transportschaden? Wer muss den Schaden an der Maschine übernehmen?

«Die Verpackung der Industrieanlage und der Anlageelemente haben wir nicht selber vorgenommen. Dies überlassen wir immer Verpackungsprofis. Diese sind für die transporttaugliche Verpackung und die fachgerechte Bereitstellung für den Luftfrachtversand verantwortlich. Niemand konnte einen solchen Transportschaden vorhersehen», sagt der Patron des Familienunternehmens.

Da der Produktionsstandort ausserhalb Europas für die neu erworbene Anlage noch nicht fertiggestellt war, wurde diese erst 90 Tage nach erfolgter Lieferung ausgepackt, montiert und schrittweise mechanisch und anschliessend elektrisch in Betrieb genommen.

Der zweiwöchige Testlauf in Anwesenheit von Fachkräften aus der Schweiz verlief problemlos. Erst drei Wochen später stellte der Kunde am Knopf des Kneters, an dem sich das Planetengetriebe befindet, aussergewöhnliche Geräusche fest. Die Anlage musste deshalb aus sicherheitstechnischen Gründen abgeschaltet werden. Die Fernanalyse durch den des teuren Mixers (Millionenbetrag) ergab, dass aller Wahrscheinlichkeit nach ein Lager im Getriebe beim Transport Schaden genommen haben musste und sich dieses deshalb mit zunehmender Betriebsdauer selber zerstörte. Eine unsachgemässe Handhabung als Ursache für den Maschinenschaden schloss der Hersteller aus.

Nachdem der Verkäufer/Hersteller weitere Abklärungen mit dem verantwortlichen Verpacker/Spediteur vorgenommen hatte, informierte er seinen Versicherer, die Allianz, bei der er eine Transportversicherung abgeschlossen hat, und machte einen Transportschaden geltend. Als anzunehmende Ursache gab er an, dass beim Starten und Landen der Frachtmaschine überdurchschnittliche Beschleunigungskräfte auf den liegenden Kneter der Anlage und seine Knetschaufeln mit total 1,5 Tonnen Schaufelgewicht eingewirkt hätten. Aus diesem Grund sei das Lager des Antriebs beschädigt worden.

Nach Meinung eines Gutachters sind auch heftige und manchmal «verunglückte» Landungen von Flugzeugen niemals so stark, dass dabei derartige Schäden eintreten könnten. Wahrscheinlich komme das Flugzeug vorher zu Schaden. Die Industrie geht in solchen Fällen von maximal 2 g aus. Es muss also von einer unsachgemässen Verpackung/­Bereitstellung des Transportguts und somit von einem Transportschaden ausgegangen werden.
Dem Kunden war bewusst, dass eine unzureichende Bereitstellung/Verpackung des Transportguts zu einem Versicherungsausschluss führen kann. Nicht bewusst war ihm hingegen, dass die dreimonatige Nachlagerung der Maschine bis zur Montage nicht versichert war. «Im Gespräch mit dem Kunden haben wir eine für ihn zufriedenstellende Lösung gefunden. Der Geschädigte erhielt eine Kostengutsprache für das nachzuliefernde Material und kommt in den Genuss einer unentgeltlichen Verpackungsexpertise für den nächsten Luftfrachtversand», führt der Versicherungsexperte Hanselmann weiter aus. Die im Gespräch festgestellten Versicherungslücken in seiner Transportversicherung (z. B. Nachlagerung beim Käufer oder Manipulationen auf seinem Werkareal) konnten zur Zufriedenheit des Versicherungsnehmers geschlossen werden.
Der Versicherungsexperte Hanselmann rät, immer den ganzen Transportablauf auf mögliche Risiken wie zum Beispiel Lagerungen und Aufenthalte zu analysieren und diese entsprechend zu berücksichtigen. Ein besonderes Augenmerk muss bei der Verpackung/Bereitstellung auf die produktspezifischen Eigenheiten gelegt werden. So kann wie im beschriebenen Fall auch zunächst verdeckten Transportschäden vorgebeugt werden. Seien Sie beim Gütertransport vorbereitet auf bekannte Gefahren, aber auch auf Unvorhergesehenes. Bei Abänderungen des Transportablaufs wie in diesem Falle mit der Lagerung des Gutes von 90 Tagen sollte immer abgeklärt werden, ob der in der Transportschadenversicherung gewährte Versicherungsschutz ausreichend ist. Ein kurzes Telefonat mit Ihrem Versicherungsberater kann Ihnen schnelle Gewissheit über Ihre Deckung bringen.
Eliane, Segmentmanagerin Einzelleben, Allianz Suisse
Eliane
Senior Segmentmanagerin Unternehmenskunden

Eliane hat einen Master in Business Administration und über 14 Jahre Versicherungserfahrung. In Ihrer Freizeit bereitet sie sich auf den nächsten Rugby-Match vor oder cruist auf ihrem Motorrad durch die Schweiz.
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