Coronavirus:
Aktuelle Informationen für unsere Kundinnen und Kunden

Aktualisiert am 15. März 2021

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Versicherungsschutz haben wir hier für Sie zusammengestellt:

ALLGEMEINE FRAGEN
Natürlich ist auch die Allianz Suisse betroffen und hat den Krisenstab Pandemie einberufen. Zudem hat die Allianz Suisse zahlreiche Massnahmen eingeleitet, um die Gesundheit ihrer Mitarbeitenden zu schützen und die Verbreitung des Coronavirus zu verlangsamen. Mitarbeitende können in Rücksprache mit den Führungskräften für unbestimmte Zeit im Home Office arbeiten. Eltern erhalten zu den drei vertraglich vereinbarten Absenztagen zwei zusätzliche bezahlte Tage, um die Betreuung der Kinder organisieren zu können. Es ist sichergestellt, dass der Betrieb aufrechterhalten wird.
Ja, der Betrieb ist sichergestellt und auch die Servicelevels werden sowohl im Schaden als auch im Kundenservice aufrechterhalten.
Ab dem 11. Mai sind die rund 130 Agenturen der Allianz Suisse wieder für den Kundenverkehr geöffnet. Zum Schutz der Gesundheit ihrer Kundinnen und Kunden sowie Mitarbeitenden setzt die Allianz Suisse dabei auf die strikte Einhaltung der strengen Abstands- und Hygienevorschriften. Die Agenturen passen sich flexibel der jeweiligen Situation und den Kundenwünschen an. Unsere Beraterinnen und Berater sind jedenfalls topmotiviert, die Kunden wieder persönlich zu empfangen.
Ja, wir bedienen unsere Kunden unverändert und orientieren uns an den gültigen Servicelevels.
Unsere Kunden erreichen uns unverändert unter der Gratisnummer 0800 22 33 44 oder können ihren Schaden einfach per Schadenonline-Meldung anmelden.
Wir behandeln die Schadenfälle mit der gleichen Sorgfalt wie zuvor und nehmen soweit möglich Rücksicht auf den konkreten Einzelfall.
Nein, im Gegenteil. Aufgrund der abnehmenden Verkehrssituation rechnen wir mit tendenziell rückläufigen Schadenfällen, was zu einem tieferen Callvolumen führen sollte.
Ungeachtet dessen, dass ein Grossteil der Mitarbeitenden im Homeoffice arbeitet, sind wir voll einsatzbereit.
Nein.
Ja, unsere Schadenexperten nehmen Vor-Ort-Besichtigungen vor. Dabei achten wir selbstverständlich auf die strikte Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln. 
Selbstverständlich werden wir diesen herausragenden Service auch weiterhin unseren Kunden zur Verfügung stellen.
Die COVID-19 Pandemie hat verschiedene Auswirkungen auf die einzelnen Versicherungsbranchen: Einerseits hat die Unfallhäufigkeit im Strassenverkehr abgenommen. Wir können aber schwer abschätzen, wie sich der Verkehr nach Corona verändern wird, weil beispielsweise ausgebliebene Lieferungen erfolgen werden. Auch verschobene Besuche und Ausflüge werden wohl stärker als zuvor stattfinden. Andererseits hat zum Beispiel die Anzahl der Krankheiten und insbesondere der Berufskrankheiten stark zugenommen. Es ist jedoch zu früh um zu bewerten, welche Effekte die COVID-19 Pandemie nachhaltig haben wird.
Ja.
Wir erachten den Betrieb eines Hagel Drive-in zum jetzigen Zeitpunkt nicht als besonders kritisch; selbstverständlich würde den aktuellen Gegebenheiten bei der Planung der Einsätze und der Einrichtung des Standortes Rechnung getragen werden.
Ja, der Kundenservice ist mit dem gewohnt guten Servicelevel erreichbar.
Neben der telefonischen Erreichbarkeit stehen wir dem Kunden auch per Chat zur Verfügung. Oder via Online-Formular. 7 Tage. 24 Stunden.
Nein, das Anrufvolumen entspricht zur Zeit der Planung. Wir rechnen tendenziell mit einem Rückgang der Anfragen.
PRIVATKUNDEN
In den Produkten der CAP gibt es keinen Pandemie-Ausschluss.

Das Coronavirus hält die Welt und die Schweiz in Atem. Damit verbunden sind vor allem Beschränkungen im Alltag, die vor kurzem noch unvorstellbar waren. Das gilt auch für die schönste Zeit des Jahres – die Ferien. Die Schliessung von Landesgrenzen und die Stornierung von Flügen oder Reiseangeboten haben viele Reisepläne durcheinandergewirbelt. Dabei stellt sich für unsere Kundinnen und Kunden immer wieder die Frage, welche Schäden durch die Reiseversicherung der Allianz gedeckt sind. 

Seit dem 15. März 2021 decken wir bei neu abgeschlossenen Reiseversicherungen die Kosten in Zusammenhang mit einer epidemischen oder pandemischen Krankheit. Damit sind beispielsweise Annullierungskosten aufgrund einer Coronaerkrankung oder bei individueller Quarantänepflicht aufgrund eines Verdachts auf Corona gedeckt. Sie haben Reisepläne? Dann sollten Sie ihre bisherige Allianz-Reiseversicherung unbedingt auf die neuen Bedingungen anpassen – so reist es sich wesentlich unbeschwerter.

UNTERNEHMENSKUNDEN
In der Betriebsunterbruch-Versicherung der Allianz Suisse besteht bei Pandemiefällen keine Versicherungsdeckung. Unterbrechungsschäden sind in der Regel nur infolge eines vorangehenden Sachschadens versichert. Das gleiche gilt für Technische Versicherungen, Transportversicherungen und weitestgehend auch für Betriebs- und Berufshaftpflicht.
Eine dedizierte Zusatzversicherung für Pandemiefälle bietet die Allianz Suisse nicht an.
Eine Unterbrechung der Lieferkette aufgrund eines Pandemiefalls ist bei der Allianz Suisse nicht versichert. Unterbrechungsschäden sind in der Regel nur infolge eines vorangehenden Sachschadens versichert.
Ja, die Erkrankung mit dem Befund des Coronavirus ist wie eine andere Infektion oder Grippe in der Kollektiv Krankentaggeld Versicherung versichert. Eine versicherte Person, die unter den typischen Symptomen (Fieber, Husten und Atemwegbeschwerden) leidet, in ärztlicher Behandlung steht und deren behandelnder Arzt eine Arbeitsunfähigkeit attestiert, muss als Krankheitsfall qualifiziert werden, die grundsätzlich Leistungen bedingen.
Die Taggelder der Krankentaggeld Versicherung werden wie bei einer anderen Grippe dann bezahlt, wenn eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vorliegt und die Wartefrist gemäss Versicherungsvertrag abgelaufen ist.
Wenn die versicherten Personen nicht krank sind und nur aufgrund der Quarantäne-Vorgabe durch die Behörde an der Arbeitsleistung verhindert sind, liegt ein unverschuldetes Fernbleiben vor, was über die Lohnfortzahlungspflicht gedeckt ist, aber kein versichertes Ereignis gemäss den Bestimmungen des Versicherungsvertrages darstellt.
Nein, ein Hinweis alleine genügt nicht. Der Arbeitgeber und die Versicherer brauchen zur Geltendmachung ein ärztlich bescheinigtes Arbeitsunfähigkeitszeugnis.
Wenn die versicherten Personen nicht krank sind und nur aufgrund der Quarantäne-Vorgabe durch die Behörde an der Arbeitsleistung verhindert sind, liegt ein unverschuldetes Fernbleiben vor, was über die Lohnfortzahlungspflicht gedeckt ist, aber kein versichertes Ereignis gemäss den Bestimmungen des Versicherungsvertrages darstellt.
In den Produkten der CAP gibt es keinen Pandemie-Ausschluss. Eine Rechtsschutzversicherung bezahlt weder Gesundheits- noch sonstige Schadenkosten, sondern nur Rechtsverfolgungsauslagen. 
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